Bei einem Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraums muss der Gebäudeeigentümer die Verbrauchserfassungsgeräte ablesen, um die Verbrauchsanteile des alten und des neuen Mieters bestimmen zu können (§ 9b Abs. 1 HeizKV). Auch bei mehreren Nutzerwechseln während einer Abrechnungsperiode ist jedes Mal eine Zwischenablesung erforderlich. Diese Ablesung muss nicht zwingend das Messdienstunternehmen durchführen, das auch mit der Abrechnung betraut ist. Laien können die Zwischenablesung ebenso vornehmen, denn sie dient lediglich dazu, die Kosten zwischen den verschiedenen Nutzern aufzuteilen. Der Gesamtverbrauch bzw. die Gesamtkosten für die Einheit werden davon nicht beeinflusst.

 
Achtung

Mitteilung nach Selbstablesung

Bei Selbstablesung darf nicht vergessen werden, diese Werte auch der Hausverwaltung oder dem Messdienstunternehmen mitzuteilen!

Steht eine Wohnung zwischen 2 Vermietungen längere Zeit leer, muss der Gebäudeeigentümer bei Beendigung und bei Beginn der jeweiligen Mietverhältnisse eine Ablesung durchführen. Die sog. Leerstandkosten gehen zu seinen Lasten.

 
Achtung

Pflicht des Gebäudeeigentümers

Den Gebäudeeigentümer trifft die Verpflichtung, die Geräte abzulesen bzw. eine Ablesung zu veranlassen.

Die Kosten der Zwischenablesung sind keine Betriebskosten, die auf den Mieter umgelegt werden können. Danach kann der Vermieter vom Mieter nicht die Erstattung einer Nutzerwechselgebühr verlangen, wenn der Mieter vor Ablauf der Abrechnungsperiode auszieht. Es handelt sich hierbei nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um – nicht umlagefähige – Kosten der Verwaltung. Allerdings hat der BGH betont, dass die Vertragsparteien die Umlage dieser Kosten vertraglich vereinbaren können, was sich aus § 9b Abs. 4 HeizKV ergeben soll. Dies kann individualvertraglich und wohl auch in einer Formularklausel erfolgen.[1] Diese Auffassung des BGH ist jedoch umstritten!

 
Hinweis

Verzicht auf Zwischenablesung

Vermieter und Mieter können im Mietvertrag auch vereinbaren, dass eine Zwischenablesung nicht erfolgen soll.

[1] BGH, Urteil v. 14.11.2007, VIII ZR 19/07, WuM 2008 S. 85; a. A. Schmidt-Futterer-Lammel, § 9b HeizKV, 13 ff.

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