1.10.1 Zusatzmittel

Öladditive verhindern Kalkablagerungen und reduzieren die Rußbildung. Diese Zusätze verbessern die Verbrennung und beeinflussen den Wirkungsgrad. Die Kosten für solche Zusätze können umgelegt werden, da sie der Pflege der Anlage dienen.

1.10.2 Fahrtkosten für Zweitfahrten

Diese Kosten sind nach der Rechtsprechung nicht umlagefähig.[1]

1.10.3 Versicherungen

Ob Tank-, Feuer-, Gebäudehaftpflicht- oder Gewässerschadenversicherung, bei den Kosten für diese Versicherungen handelt es sich nicht um Heiznebenkosten und damit gehören sie nicht in die Heizkostenabrechnung.[1] Sie werden als umlagefähige Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 13 BetrKV erfasst und müssen in die Betriebskostenabrechnung eingestellt werden.

1.10.4 Fernüberwachung

Nicht abrechnungsfähig sind in der Regel die Kosten für eine Fernüberwachung der Heizanlage. Die hierfür anfallenden Kosten stehen zumeist nicht im Einklang mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, da eine solche Überwachung für Fernwärmeanlagen nicht notwendig ist.[1]

[1] AG Leipzig, Urteil v. 29.12.2005, 166 C 7899/04, WuM 2010, 452.

1.10.5 Feuerlöscher

Die Kosten der Anschaffung sind grundsätzlich nicht umlagefähig. Die Wartungs- und Prüfungskosten gehören ebenfalls nicht zu den ansatzfähigen Kosten für die Heizung. Der Vermieter kann sie aber als "sonstige Betriebskosten" in der Betriebskostenabrechnung verteilen, wenn eine entsprechende mietvertragliche Regelung vorliegt.[1]

[1] AG Steinfurt, Urteil v. 8.10.1992, 4 C 414/92, WuM 1993, 135; AG Stuttgart, Urteil v. 22.7.1994, 34 C 6338/94, WuM 1997, 231; a. A. AG Friedberg, Urteil v. 14.3.1985, C 5/84, WuM 1985, 369, wonach Kosten für Feuerlöschgeräte umgelegt werden können, wenn sie direkt zum Heizraum gehören.

1.10.6 Anodenschutzanlagen

Der Einsatz von Anodenschutzanlagen dient dem Korrosionsschutz des Öltanks. Dadurch werden Reparaturen frühzeitig vermieden und die Anlage erhalten. Diese vorbeugenden Erhaltungskosten sind nicht umlagefähig.[1]

1.10.7 Leasingkosten

Leasingkosten für den Heizkessel oder den Gastank sind nicht umlagefähig. Bei ihnen handelt es sich um Anschaffungskosten, nicht um Betriebs- oder Heizkosten. Das hat der BGH auch für die Anmietkosten eines Brenners entschieden.[1]

[1] BGH, Urteil v. 17.12.2008, VIII ZR 92/08, WuM 2009, 115; AG Bad Kreuznach, Urteil v. 9.5.1989, 2 C 333/88, WuM 1989, 310.

1.10.8 Reparaturen

Die Kosten für Reparaturen, Instandhaltungsmaßnahmen, Ersatzteile sowie die Telefon- und Kontoführungsgebühren sind nicht umlagefähig.

1.10.9 Abschreibungen

Abschreibungen für die Heizanlage in der Heizkostenabrechnung sind unzulässig.

1.10.10 Umlageausfallwagnis

Das Umlageausfallwagnis darf 2 % der Betriebskosten im sozialen Wohnungsbau gemäß § 25a NMV betragen. Da auch die Heiz- und Warmwasserkosten zu den Betriebskosten gehören, ist in der Abrechnung über sie ein Umlageausfallwagnis möglich, vorausgesetzt es handelt sich um preisgebundenen Wohnraum.

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