Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger das Sparbuch der …, Kontonummer … mit einem Guthaben in Höhe von 2.762,82 DM herauszugeben

und

der Beklagte zu 1., …, wird verurteilt, die Erklärung abzugeben, aus der Verpfändungserklärung bezüglich des vorgezeichneten Sparbuchs vom 09.06.1993 keinerlei Rechte mehr herleiten zu wollen

und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 778,51 DM.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 23 % und die Beklagten zu 77 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren von den Beklagten die Herausgabe eines Kautionssparbuchs sowie von dem Beklagten zu 1. die Abgabe einer Erklärung, aus einer Verpfändungserklärung bezüglich des Kautionssparbuch keinerlei Rechte mehr herleiten zu wollen.

Die Parteien schlossen unter dem 28.03.1993 eine mietvertragliche Vereinbarung aufgrund derer die Kläger bezüglich der Wohnung … in … das vormals zwischen den Beklagten und Frau … bestehende Mietverhältnis eintraten. Gemäß § 24 des Mietvertrages vom 03.02.1993 zwischen den Beklagten und Frau … war eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3.420,00 DM zu erbringen. Auf die Einzelheiten des Mietvertrages vom 03.02.1993 zwischen den Beklagten und Frau … wird Bezug genommen. Unter dem 09.06.1993 gab die Klägerin zu 1., die damals noch nicht verheiratet war und den Namen … trug, eine Verpfändungserklärung über die Verpfändung eines Sparguthabens als Mietkaution zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Beklagten zu 1. aus dem Mietvertrag vom 28.03.1993 ab. Auf die Einzelheiten der Verpfändungserklärung vom 09.03.1993 wird Bezug genommen.

Das Mietverhältnis endete am 24.02.1996. Ausweislich des Grundbuchs von … Band …, Blatt …, 1. Abteilung schied der Beklagte zu 2. am 04.12.1995 als Mieteigentümer der fraglichen Wohnung aus.

Ausweislich einer Techem-Abrechnung vom 26.09.1995, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, waren von den Klägern für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.1994–31.12.1994 Nachzahlungen in Höhe von 1.176,39 DM zu leisten. Neben der in der Techem-Abrechnung aufgeführten Vorauszahlung in Höhe von 1.868,50 DM zahlten die Kläger weitere 317,75 DM an die Beklagten.

Ausweislich einer Techem-Abrechnung vom 24.07.1996 sowie eines Schreibens der „… Hausverwaltung” vom 05.11.1996 ergab sich für die Kläger für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.1995 – 31.12.1995 eine Nebenkostennachzahlung in Höhe von 183,56 DM. Dem Schreiben der … Hausverwaltung vom 05.11.1996 war eine Mietnebenkostenabrechnung gemäß Anlage EDV beigefügt, die einen Rückzahlungsbetrag zugunsten der Beklagten in Höhe von 965,60 DM auswies. Auf die Einzelheiten der Techem Abrechnung vom 24.07.1996 und das Schreiben der … Hausverwaltungen vom 05.11.1996 wird Bezug genommen.

Während ihrer Mietzeit beschädigten die Kläger den zum Einzugstermin neu verlegten PVC-Boden. Den Schaden meldeten sie ihrer Haftpflichtversicherung, der R+V Versicherung, die für die Beschädigung des PVC-Bodens einen Betrag von 500,00 DM zahlte. Unter dem 15.03.1996 stellte die Firma … für die Erneuerung eines PVC-Bodens in der … in … der Firma … Hausverwaltungen 1.330,64 DM brutto in Rechnung. Die Beklagten geben den Rechnungsbetrag mit 1.176,39 DM an.

Mit Schreiben vom 22.08.1996 forderten die Kläger die Beklagten auf, bis zum 05.09.1996 das Kautionssparbuch herauszugeben. Ferner forderten sie den Beklagten zu 1. auf, eine Erklärung abzugeben aus der Verpfändungserklärung bezüglich des Kautionssparbuchs vom 09.06.1993 keinerlei Rechte mehr herleiten zu wollen.

Die Kläger behaupten, ihnen sei nicht mitgeteilt worden, daß der Beklagte zu 2. nicht mehr Vermieter der fraglichen Wohnung sei. Eine Weiterleitung des Sparbuch des Beklagten zu 2. an einen Erwerber des Miteigentumsanteil an der Wohnung habe nicht stattgefunden.

Nachdem sich die Kläger ursprünglich bezüglich der Nebenkostenabrechnung 1994 darauf berufen haben, daß diese für das Jahr 1994 489,54 DM zu viel für Wartung und Reparaturkosten aufweise und im übrigen für die Brennstoffverbrauchskosten keine Belege vorgelegt seien, machen sie nunmehr nur noch geltend, daß die in Rechnung gestellten Hausnebenkosten in Höhe von 12,55 DM insgesamt und die geltend gemachten Hausmeisterkosten zum Teil unberechtigt seien. Insofern behaupten sie, der Hausmeister sei lediglich 8 ½ Monate tätig gewesen, bei der Umlage auf die Einzelpersonen seien 155,73 DM zu viel berechnet worden. Ferner erklären die Kläger bezüglich der Nebenkostenabrechnung 1994 die Aufrechnung mit dem unstreitig zu viel von ihnen an die Beklagten gezahlten Betrag in Höhe von 317,75 DM.

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