Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als gemeinschaftliche Gläubiger 1.549,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.12.1999 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, an die Beklagten das auf deren Namen bei der Sparkasse Darmstadt unter der Nummer: … angelegte Kautionssparbuch herauszugeben.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 85 %, die Beklagten 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien haben Gelegenheit, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger vermieteten den Beklagten ab dem 01.03.1995 die Wohnung …. Das Mietverhältnis war bis zum 28.02.2000 befristet. In § 23 des Mietvertrages war vereinbart, daß die Miete momentan 950,00 DM betrage und ab dem 01.03.1996 auf 980,00 DM sich erhöhe. Weiter war vereinbart, daß Reinigung und Wartung der Heizung die Mieter und Vermieter zur Hälfte übernehmen. Die Kaution betrug zwei Monatsmieten und wurde durch die Beklagten in Form der Übergabe eine Sparbuchs über den Betrag von 1.900,00 DM geleistet. Neben der Nettomiete von 950,00 DM waren nach dem Mietvertrag Nebenkosten von 200,00 DM zu zahlen.

Die Wohnung war vor dem Einzug der Beklagten nicht vermietet gewesen. Die Kläger hatten die Wohnungseingangstür neu gesetzt, außerdem den Teppichboden neu verlegt.

Die Beklagten kündigten das Mietverhältnis mit Schreiben vom 26.05.1999 zum 31.08.1999. An diesem Tag fand eine Besichtigung der Wohnung und auch eine Besitzübergabe statt.

Beim Ausräumen der Küche beschädigten die Beklagten den PVC-Belag im Bereich der Spülmaschine. Dafür hat ihre Versicherung einen Betrag von 250,00 DM gezahlt. Außerdem war bei Auszug die Wohnungseingangstür beschädigt, in dem sie im Bereich des oberen Scharniers ausgebrochen war.

Die Beklagten haben die Mieten ab September 1999 bis Januar 2000 nicht gezahlt.

Die Kläger machen den Mietrückstand und weitergehend Schadensersatz für die Beschädigung der Wohnung geltend. Schließlich verlangen sie noch Wartungskosten für das Jahr 2000.

Hinsichtlich der Mietrückstände sind sie der Auffassung, daß das Mietverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten geendet sei. Ein Sonderkündigungsrecht der Beklagten nach § 10 MHG bestehe nicht, da vorliegend eine Staffelmietvereinbarung nicht getroffen worden sei.

Die Kläger verlangen Schadensersatz für die beschädigte Tür, den beschädigten PVC-Boden und weitere Positionen. Dazu behaupten sie, daß der Teppichboden im Bereich des Wohnzimmers so verschmutzt gewesen sei, daß er habe ausgetauscht werden müssen, im Bereich der übrigen Räume habe er gereinigt werden müssen. Die Holzdecke im Kinderzimmer sei verschmutzt gewesen, der Handlauf auf der Treppe zur Wohnung sei erheblich beschädigt worden. Das Ofenblech sei beschädigt und verbogen worden.

Hinsichtlich der Wartung berufen sich die Kläger darauf, daß regelmäßig jede Partei die Wartungskosten für ihre Wohnung selbst in Rechnung gestellt bekommen habe. Dies sei aber nach Auszug der Beklagten nicht möglich gewesen, weshalb die Gesamtrechnung an die Kläger gestellt worden sei.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 8.268,27 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 1.150,00 DM seit dem 03.09., 05.10., 03.11., 03.12.1999, 05.01.2000, aus 2.300,00 DM seit dem 16.12.1999 und aus weiteren 135,37 DM seit dem 03.05.2000 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen.

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragen sie, wie erkannt.

Die Kläger beantragen, die Widerklage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Schwarz, Costa, Kopp, Griga und Staab. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen und die Gerichtsprotokolle Bezug genommen. Außerdem hat das Gericht einen Ortstermin durchgeführt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage und Widerklage sind zulässig, die Klage ist jedoch lediglich teilweise begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagten Keinen Anspruch auf Zahlung von Mietzins für die Monate September 1999 bis Januar 2000. Das Mietverhältnis hat aufgrund der Kündigung der Beklagten am 31.08.1999 geendet. Die Beklagten können sich auf das Kündigungsrecht gemäß § 10 MHG berufen, das sie fristgerecht ausgeübt haben.

Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 10 MHG gegeben. Es liegt eine Staffelmietvereinbarung vor, da im Mietvertrag die Miethöhe nicht einheitlich festgelegt wurde, sondern eine zeitlich späterliegende Mieterhöhung schon bei Abschluß des Mietvertrags vereinbart war.

Entgegen der Auffassung der Kläger sind durch diese Erhöhungsvereinbarung die Voraussetzungen des § 10 MHG für eine Staffelmietvereinbarung erfüllt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um mehrere und regelmäßig wiederkehrende Mieterhöhungen handelt. Definition und Bedeutung einer Staffelmietvereinbarung liegen darin, daß die Vertragsparteien schon im ...

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