Das GEG sieht eine Reihe von Regelungen vor, die entweder die Fristen für die Einhaltung der 65%-EE-Vorgabe verlängern oder von deren Einhaltung befreien.

Gebäudeeigentümer, die eine Heizungsanlage vor dem 19.4.2023 (Datum des Kabinettsbeschlusses) bestellt haben, sind von der Einhaltung der 65 %-EE-Vorgabe für eine Dauer von bis zu 18 Monaten nach Bestellung befreit (§ 71 Abs. 12 GEG). So sollen solche Gebäudeeigentümer geschützt werden, die in Unkenntnis der neuen Vorgaben bereits in eine neue Heizungsanlage investiert haben, die nicht der 65 %-EE-Vorgabe genügt.

Weiterhin ist in § 102 GEG eine allgemeine Härtefallregelung vorgesehen. Hiernach kann von der Einhaltung der 65%-EE-Regelung befreit werden, wenn die Investition zum Heizungstausch nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes oder zum Ertrag steht. Auch persönliche Umstände können hier Berücksichtigung finden, so etwa Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder mangelnde finanzielle Mittel.

Bestehende Heizungen, die den Anforderungen nach § 71 Abs. 1 GEG nicht genügen, können weiter betrieben und auch bei Reparaturbedarf instandgesetzt werden, soweit (noch) kein Betriebsverbot besteht (siehe Kap. 2.4). In diesem Fall kann in Bestandsbauten eine alte Heizungsanlage auch nach den in § 71 Abs. 8 GEG genannten Zeitpunkten durch eine neue ersetzt werden ("Heizungstausch"), die nicht der 65%-EE-Vorgabe genügt, darf aber dann nur für eine Dauer von fünf Jahren betrieben werden (§ 71i GEG). Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Heizungsaustausch durchgeführt werden. Ein erneuter Heizungsaustausch innerhalb dieser Frist führt nicht zu deren Neubeginn.

 
Praxis-Beispiel

Übergangsfrist

Am 1.10.2029 fällt die bestehende Gasheizung, die nicht den 65%-EE-Vorgaben genügt, irreparabel aus. Die Austauscharbeiten beginnen am 3.10.2029.

Die Frist des § 71i GEG beginnt am 4.10.2029 (§ 187 Abs. 1 BGB) zu laufen und endet mit Ablauf des 3.10.2034 (§ 188 Abs. 2 BGB). Spätestens am 4.10.2029 muss dann die 65%-EE-Vorgabe erfüllt sein.

Wird diese Heizung etwa 2030 erneut ausgetauscht, so hat das auf die Frist keine Auswirkungen. Sie endet weiterhin mit Ablauf des 3.10.2034.

Anschluss an kommunales Wärmenetz

Ist ein Anschluss an ein kommunales Wärmenetz, das mit mindestens 65%-EE-Wärme betrieben wird, vorgesehen, aber noch nicht möglich, so kann eine Heizung, die nicht die 65%-EE-Vorgabe einhält, für maximal 10 Jahre weiterbetrieben werden, wenn der Gebäudeeigentümer einen Vertrag mit dem Wärmenetzbetreiber abschließt (§ 71 j Abs. 1 GEG).

Neue Gasheizungen können auch nach den Fristen für die kommunale Wärmeplanung eingebaut und betrieben werden, wenn sie auf den Betrieb mit 100 % Wasserstoff umrüstbar sind und bis Ende 2044 mit blauem oder grünem Wasserstoff betrieben werden können (§ 71k GEG). In diesem Fall muss die Gasheizung auch nicht die gestaffelten Vorgaben des § 71 Abs. 9 GEG (siehe Kap. 2.2.2) einhalten.

Etagenheizungen

Eine Überlegungsfrist von 5 Jahren gilt bei Gasetagenheizungen ab dem Zeitpunkt, in dem die erste Gasetagenheizung oder zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wurde (§ 71l Abs. 1 GEG).

  • Entscheidet sich der Eigentümer (bzw. die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, s.u.) innerhalb dieser Frist dafür, die Wärmeversorgung auf eine zentrale Heizungsanlage umzustellen, so verlängert sich die (Umsetzungs-)Frist auf 8 Jahre (§ 71l Abs. 2 GEG).
  • Soll die dezentrale Beheizung fortgeführt werden, sind die Etagenheizungen nach Ablauf der 5-Jahresfrist des § 71l Abs. 1 GEG innerhalb eines Jahres gegen Etagenheizungen auszutauschen, die die 65%-EE-Vorgabe erfüllen.

Verfahrensregelungen für WEG

Für Gebäude, in denen Wohnungs- oder Teileigentum besteht, und in denen mindestens eine Etagenheizung zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt ist, sind in § 71n GEG Sonderregelungen für das Verfahren vorgesehen.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat bis zum 31.12.2024 einerseits vom Bezirksschornsteinfeger die Mitteilung der im Kehrbuch vorhandenen Informationen über Art und Alter der Anlage, Funktionstüchtigkeit und Nennwärmeleistung zu verlangen und andererseits von den betroffenen Wohnungseigentümern Informationen über den Zustand der Anlage, weitere Bestandteile der Heizungsanlage und Ausstattungen zur Effizienzsteigerung, die Sondereigentum sind, zu verlangen. Diese Informationen sind jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung in Textform mitzuteilen. Diese Informationen hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Wohnungseigentümern wiederum innerhalb einer Frist von drei Monaten konsolidiert zur Verfügung zu stellen (§ 71n Abs. 3 GEG).

Wird der Austausch einer Etagenheizung erforderlich, so hat der jeweilige Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hierüber unverzüglich zu unterrichten (§ 71n Abs. 2 Satz 4 GEG). In diesem Fall hat der Verwalter unverzüglich eine Eigentümerversammlung einzuberufen; findet die nächste reguläre Versammlung innerhalb der nächsten vier Monate statt und wird diese für ...

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