§ 71i GEG regelt Fälle des Heizungsaustauschs nach den Zeitpunkten des 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 hinsichtlich der kommunalen Wärmeplanung. Für die Dauer von höchstens 5 Jahren nach Ablauf der Fristen bzw. der veröffentlichten Entscheidung einer kommunalen Wärmeplanung dürfen alte Heizungsanlagen ausgetauscht und neue Heizungsanlagen zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut und betrieben werden, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen. Ist z. B. eine Ölheizung nach Ablauf der Fristen der kommunalen Wärmeplanung irreparabel defekt und muss ausgetauscht werden, kann sie für die Dauer von 5 Jahren gegen eine neue Ölheizung ausgetauscht werden. Diese Frist beginnt auch nicht am 1.7.2026 bzw. 1.7.2028 zu laufen, sondern zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ausgetauscht wird.

Diese 5-Jahres-Frist gilt nach § 71i Satz 4 GEG nicht für Etagenheizungen, Einzelraumfeuerungsanlagen und Hallenheizungen. Hier gelten besondere Übergangsvorschriften

Gestaffelte EE-Vorgabe

Da zwischen dem 1.1.2024 und dem Ablauf der Übergangsfristen auch Heizungen installiert werden können, die nicht den Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG entsprechen, könnten diese theoretisch ausschließlich mit Gas oder Erdöl bis zum absoluten Betriebsverbot am 1.1.2045 betrieben werden. Um dies zu verhindern, regelt § 71 Abs. 9 GEG eine Staffelung. Bei einem Heizungstausch ist die mit der neuen Anlage bereitgestellte Wärme

  • ab dem 1.1.2029 mit mindestens 15 %,
  • ab dem 1.1.2035 mit mindestens 30 % und
  • ab dem 1.1.2040 mit mindestens 60 %

aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate zu erzeugen.

Pflichtberatung

Möchte ein Gebäudeeigentümer innerhalb der 5-jährigen Übergangsfrist des § 71i GEG oder vor Ablauf der Fristen des 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 bzw. des Vorliegens einer bekanntgemachten kommunalen Wärmeplanung eine Heizung einbauen, die nicht der 65 %-EE-Vorgabe entspricht, ist er verpflichtet, sich beraten zu lassen. Beraten darf auch hier nur eine fachkundige Person.

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