Von großer Bedeutung ist die allgemeine Übergangsregelung des § 71i GEG. Sie regelt Fälle des Heizungsaustauschs nach den vorbeschriebenen Zeitpunkten des 30.6.2026 und 30.6.2028 bzw. der Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf Grundlage einer kommunalen Wärmeplanung.

 

§ 71i GEG – Allgemeine Übergangsfrist

1Im Fall eines Heizungsaustauschs nach den in § 71 Absatz 8 Satz 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann höchstens für fünf Jahre übergangsweise eine alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllt. 2Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden. 3Sofern innerhalb der in Satz 1 genannten Frist ein weiterer Heizungstausch stattfindet, ist für den Fristbeginn nach Satz 1 der Zeitpunkt des erstmaligen Austauschs der alten Heizungsanlage maßgeblich. 4Satz 1 ist nicht anzuwenden für eine Etagenheizung nach § 71l Absatz 1 und für eine Einzelraumfeuerungsanlage nach § 71l Absatz 7 sowie für eine Hallenheizung nach § 71m.

Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass bestehende Heizungsanlagen so lange betrieben werden dürfen, bis sie irreparabel defekt sind – also auch über die Zeitpunkte 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 hinaus.[1]

§ 71i GEG regelt, dass übergangsweise für höchstens 5 Jahre nach Ablauf der Fristen bzw. der veröffentlichten Entscheidung einer kommunalen Wärmeplanung eine alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine neue Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut und betrieben werden kann, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt.

 
Praxis-Beispiel

Defekte Ölheizung

Eine bestehende Heizung, die mit Erdöl beschickt wird, ist irreparabel nach dem 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 ausgefallen. Sie kann für die Dauer von 5 Jahren durch eine wiederum mit Erdöl beschickte Heizung ersetzt werden. Ein Defekt muss zwar tatsächlich nicht vorliegen, wird aber der praxisrelevanteste Fall sein.

 

Datum des Heizungsaustauschs gilt

Die 5-Jahres-Frist beginnt nicht mit den Zeitpunkten des 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 zu laufen, sondern mit dem Austausch der bestehenden Heizungsanlage.

 
Praxis-Beispiel

Heizungsausfall am 20.3.2029

Ungeachtet dessen, ob die Heizung in einem Gemeindegebiet mit mehr als 100.000 Einwohnern liegt oder einem solchen mit weniger Einwohnern, kann bei einem Heizungsausfall am 20.3.2029 eine Heizungsanlage eingebaut und betrieben werden, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt.

Betrieben werden darf eine derartige Heizungsanlage, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt, für längstens 5 Jahre. Nach § 71i Satz 2 GEG beginnt die Frist mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden.

 
Praxis-Beispiel

Fristende

Anknüpfend an dem vorherigen Beispiel und unterstellt, mit den Austauscharbeiten wird am 22.3.2029 begonnen, kann die Heizung längstens bis 22.3.2034 betrieben werden, soweit sie nicht die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt.

Übergangsfrist des § 71i GEG

Weiterer Austausch

Denkbar sind Fälle, in denen nach dem 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 eine alte defekte Heizung ausgetauscht werden muss, die innerhalb der 5-Jahresfrist des § 71i Satz 1 GEG ein weiteres Mal irreparabel ausfällt und durch eine andere ersetzt werden muss. In solchen Fällen beginnt die 5-Jahres-Frist nicht mit dem Zeitpunkt des Ausfalls der übergangsweise eingebauten Heizung, sondern mit demjenigen, in dem der erste Austausch erforderlich wurde.

 
Praxis-Beispiel

Erneute Havarie

Die am 22.3.2029 eingebaute und gebraucht erworbene Heizung fällt am 10.10.2032 irreparabel aus. Wiederum kann eine Heizung eingebaut und betrieben werden, die nicht die Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt. Sie darf jetzt aber nicht etwa bis 10.10.2037 betrieben werden. Da auf den Zeitpunkt des Erstausfalls abgestellt wird, darf die am 10.10.2032 eingebaute Heizung nur bis 22.3.2034 betrieben werden, wenn sie nicht die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt.

 

Keine Geltung für Etagenheizungen

Die 5-Jahres-Frist des § 71i Satz 1 GEG gilt nach § 71i Satz 4 GEG nicht für Etagenheizungen, Einzelraumfeuerungsanlagen sowie für Hallenheizungen. Hier gelten besondere Übergangsvorschriften (siehe Etagenheizungen, Kap. 1).

[1] Nicht vergessen: Es ist dennoch § 72 Abs. 4 GEG zu beachten, wonach Heizkessel längstens bis zum Ablauf des 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen.

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