Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken gelten längere Fristen.

Die Pflichten nach § 71 Abs. 1 GEG gelten erst einen Monat nach Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung (§ 71 Abs. 8 GEG). Sind die durch das neue WPG vorgesehenen Fristen für die Wärmeplanung abgelaufen, ohne dass eine Gemeinde eine Wärmeplanung vorgelegt hat, wird diese Gemeinde so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor; die 65 %-EE-Vorgaben gelten also gleichwohl – in diesem Fall einen Monat nach Fristende der kommunalen Wärmeplanung am 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 (vgl. hierzu Kap. 1).

Gestaffelte Vorgaben

In der Zeit vom 1.1.2024 bis zum Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung bzw. deren Fristende dürfen daher Heizungen eingebaut werden, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe erfüllen. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass ein sukzessive steigender Anteil der von der Anlage erzeugten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate, wie z.B. Bioheizöl oder Biogas erzeugt wird, die den Anforderungen des § 71f Abs. 2 bis 4 GEG genügen (§ 71 Abs. 9 GEG). Dieser Anteil beträgt ab dem 1.1.2029 mindestens 15 %, ab dem 1.1.2035 mindestens 30 % und ab dem 1.1.2024 mindestens 60 %.

Der Einbau einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizung erfordert weiterhin eine vorangehende Beratung durch eine zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigte Person oder eine andere fachkundige Person wie z.B. einen Schornsteinfeger oder Heizungsbauer (§ 71 Abs. 11 GEG). Diese soll insbesondere mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlendioxidbepreisung, umfassen.

Nach diesen Zeitpunkten dürfen daher grundsätzlich keine Heizungen mehr eingebaut werden, die nicht mindestens 65 % an erneuerbaren Energien nutzen, auch wenn eine kommunale Wärmeplanung noch nicht vorliegen sollte.

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