Zeitgleich mit der GEG-Novelle wurde zum 1.1.2024 das Wärmeplanungsgesetz eingeführt. Ziel dieses Gesetzes ist der bundesweite Ausbau von Wärmenetzen. Der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus einer Kombination hieraus soll im Hinblick auf die jährliche Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen zum 1.1.2030 50 % betragen.

Zentral werden die Länder verpflichtet, eine Wärmeplanung auf ihrem Gebiet sicherzustellen (§ 4 Abs. 1 WPG). Die kommunale Wärmeplanung hat spätestens bis zum 30.6.2026 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern und bis zum 30.6.2028 in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern zu erfolgen (§ 4 Abs. 2 WPG). In kleineren Gemeinden (unter 10.000 Einwohnern) kann ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren durchgeführt werden, wenn dies durch die Länder bestimmt wurde (§ 4 Abs. 3 WPG). Weiterhin können mehrere Gemeinden ein gemeinsames Wärmeplanungsverfahren betreiben. An diesen Fristen richten sich auch die Pflichten für die Anforderungen an Heizungsanlagen aus (vgl. Kap 2.2).

Die kommunale Wärmeplanung stellt für das beplante Gebiet dar, ob voraussichtlich

  • der Anschluss an ein Wärmenetz möglich sein wird,
  • die Wärmeversorgung dezentral erfolgt oder erfolgen wird oder
  • in dem Gebiet das gegebenenfalls vorhandene Gasnetz auf Wasserstoff umgerüstet wird.

Mit diesen Informationen soll dem Gebäudeeigentümer die Entscheidung ermöglicht werden, ob er die 65%-EE-Vorgaben des GEG (siehe Kap. 2.2) mittels Anschlusses an ein Fernwärmenetz oder auf andere Weise erfüllen wird. Eine unmittelbare Rechtswirkung, wie einklagbare Rechte für Eigentümer, begründet der Wärmeplan nicht (§ 23 Abs. 4 WPG). Es handelt sich lediglich um eine Informationsgrundlage für weitere Entscheidungen der Eigentümer.

Auch sieht das WPG vor, dass die kommunalen Fernwärmenetze bis 2045 klimaneutral betrieben werden müssen (§ 31 WPG). Bis 2030 hat ein Anteil von 30 % der eingespeisten Wärme klimaneutral oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt zu werden, bis 2040 von 80 %. Für neue Wärmenetze gilt bereits jetzt ein Anteil von 65 % (§ 29, 30 WPG).

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