Mit Ausnahme der Betriebskosten für Heizung und Warmwasser sind in der vereinbarten Miete alle übrigen Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV abgegolten. Letztere werden nicht separat durch eine Pauschale oder Vorauszahlung erhoben. Die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser werden jedoch in diesem Fall neben der Miete entweder als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen.

 
Praxis-Beispiel

Bruttokaltmiete

 
  Miete 550,00 EUR  
  Vorauszahlung für Heizung/Warmwasser 50,00 EUR  
  oder    
  Miete 550,00 EUR  
  Pauschale für Heizung/Warmwasser 50,00 EUR  

Pauschale oder Vorauszahlung?

Wird für die Heizung und das Warmwasser eine Pauschale verlangt, findet im Ergebnis keine Verteilung der damit verbundenen Kosten und somit keine Abrechnung nach den Bestimmungen der HeizKV statt. Begrifflich bedeutet "Pauschale" die Zahlung eines festen monatlichen Betrags durch den Mieter, ohne dass hierüber nach Ablauf des Abrechnungszeitraums abgerechnet wird (§ 556 Abs. 3 BGB). Anders stellt sich dagegen die Rechtslage bei einer Vorauszahlung dar. Hier hat der Vermieter das Recht, aber auch die Verpflichtung, nach Ablauf des Abrechnungszeitraums über die geleisteten Vorauszahlungen abzurechnen (§ 556 Abs. 3 BGB).

Wird also bei einer Bruttokaltmiete für die Kosten der Heizung und des Warmwassers eine Vorauszahlung geleistet, so entspricht dies der HeizKV. Wird dagegen eine Pauschale verlangt, verstößt dies gegen die HeizKV, denn eine Verteilung und somit Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten erfolgt dann gerade nicht.[1]

 
Hinweis

Verstoß gegen die HeizKV

Die Vereinbarung einer Pauschale für die Heiz- und Warmwasserkosten widerspricht der HeizKV. Es liegt aber ebenfalls kein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz und somit keine Ordnungswidrigkeit vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge