Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn

  • ihnen wegen Schwangerschaft und Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und
  • eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.[1]

Es ist bei dieser Leistung nicht Voraussetzung, dass ein Kind im Haushalt lebt. Der Anspruch besteht bei Schwangerschaftsbeschwerden, bei stationären und ambulanten Entbindungen sowie bei Hausgeburten.[2]

Die Ausführungen unter Abschn. 1.1.1 und 1.1.3 gelten entsprechend.

 
Achtung

Eintritt von Krankheit

Das LSG Baden-Württemberg hat die bisherige Abgrenzung der Haushaltshilfe bei Krankheit sowie Schwangerschaft und Entbindung nach dem GR v. 6.12.2017-II i. d. F. v. 23.3.2022: Abschn. 7.2.1 als nicht mit dem Wortlaut des § 24h SGB V vereinbar bewertet.

Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung ist nach § 24h SGB V zu leisten, wenn eine Erkrankung unmittelbare und wesentliche Folge einer Entbindung ist. Eine Differenzierung zwischen "üblichen Schwangerschaftsfolgen" und darüber hinausgehenden pathologischen Beschwerden ist zur Abgrenzung der Vorschriften über Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft §§ 24c ff. SGB V und denen bei Krankheit (hier § 38 SGB V) nicht sinnvoll.[3]

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