Ein Haushaltshilfeanspruch besteht, wenn der Versicherte den Haushalt selbst geführt hat. Der Anspruch ist dagegen ausgeschlossen, wenn die Haushaltsarbeiten einschließlich Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder durch den Ehegatten/Lebenspartner, einen anderen Angehörigen oder Hausangestellte verrichtet wurden.[1]
Der Haushaltshilfeanspruch ist einzuschränken, wenn der Versicherte bestimmte Haushaltsarbeiten oder die Beaufsichtigung/Betreuung der Kinder noch übernehmen kann.
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