Eine Ermächtigung gestattet, ist nichts anderes bestimmt, dem Verwalter die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, d. h.:
- die Zusendung von Mahnschreiben;
- die Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden;
- die Aufrechnung mit einer Gegenforderung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer[1];
- die Erhebung einer Klage gegen den Schuldner;
- die Einlegung von Rechtsmitteln.[2]
Wurde die Ermächtigung erteilt, so gilt sie auch für Sonderumlagen.[3] Um Zweifeln vorzubeugen, empfiehlt sich allerdings eine Klarstellung in der Ermächtigung. Da die Wohnungseigentümer auch ganz auf die Ermächtigung verzichten könnten, steht es ihnen frei, sie an weitere Bedingungen – wie etwa die vorherige Zustimmung des Verwaltungsbeirats – zu knüpfen oder inhaltlich zu beschränken. So kann beispielsweise auch vorgesehen werden, den Beklagten vor dem Ergreifen gerichtlicher Maßnahmen erst 2-mal zu mahnen.[4]
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