Eine Ermächtigung gestattet, ist nichts anderes bestimmt, dem Verwalter die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, d. h.:

  • die Zusendung von Mahnschreiben;
  • die Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden;
  • die Aufrechnung mit einer Gegenforderung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer[1];
  • die Erhebung einer Klage gegen den Schuldner;
  • die Einlegung von Rechtsmitteln.[2]

Wurde die Ermächtigung erteilt, so gilt sie auch für Sonderumlagen.[3] Um Zweifeln vorzubeugen, empfiehlt sich allerdings eine Klarstellung in der Ermächtigung. Da die Wohnungseigentümer auch ganz auf die Ermächtigung verzichten könnten, steht es ihnen frei, sie an weitere Bedingungen – wie etwa die vorherige Zustimmung des Verwaltungsbeirats – zu knüpfen oder inhaltlich zu beschränken. So kann beispielsweise auch vorgesehen werden, den Beklagten vor dem Ergreifen gerichtlicher Maßnahmen erst 2-mal zu mahnen.[4]

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