Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 20.04.1990; Aktenzeichen 1 T 23324/89)

AG München (Aktenzeichen UR II 631/89)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 20. April 1990 abgeändert wie folgt:

Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.200 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten waren bei Antragstellung die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner hat am 28.11.1989 sein Wohnungseigentum verkauft; möglicherweise ist er zwischenzeitlich als Wohnungseigentümer ausgeschieden.

Die Antragsteller verlangten vom Antragsgegner die Bezahlung folgender Beträge:

  1. Wohngeldvorschüsse für die Monate Januar bis April 1989 zu je 210,70 DM monatlich aufgrund des Wirtschaftsplanes 1988, Wohngeldvorschüsse ab Mai 1989 in Höhe von je 214,21 DM monatlich aufgrund des Wirtschaftsplanes 1989, fällig jeweils am 5. eines Monats;
  2. eine am 5.4.1989 beschlossene Sonderumlage für die Dacherneuerung, fällig seit 15.6.1989 in Höhe von 11.500,40 DM;
  3. ein Wohngeldrestbetrag aufgrund der Jahresabrechnung 1988 in Höhe von 3.289,55 DM.

Mit Schreiben der Verwalterin vom 20.6.1989 wurde die Bezahlung der genannten Beträge angemahnt, eine Zahlungsfrist bis 30.6.1989 gesetzt und für den Fall der Nichtzahlung Klageerhebung angedroht.

In dem Verwaltervertrag, den die Wohnungseigentümer am 5.4.1989 einschließlich der Verwaltervollmacht beschlossen haben, heißt es:

Der Verwalter wird insbesondere beauftragt, rückständige Hausgelder (Vorauszahlungen, Abrechnungsdifferenzen, Sonderumlagen etc.) gerichtlich geltend zu machen, wenn die rückständigen Hausgelder trotz zweimaliger Mahnung und Zahlungsaufforderung nicht ausgeglichen werden. Die zweimalige Mahnung mit Zahlungsaufforderung ist jedoch keine Voraussetzung der Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung.

Die Verwalterin hat im Namen der Wohnungseigentümer am 18.7.1989 die oben genannten Beträge gerichtlich geltend gemacht. Das Amtsgericht hat mit Teilbeschluß vom 6.11.1989 den Antragsgegner verpflichtet, die Wohngeldraten für Januar bis September 1989 und die Sonderumlage in Höhe von 11.500,40 DM zu bezahlen. Über den weiter geltend gemachten Betrag von 3.289,50 DM hat das Amtsgericht noch keine Entscheidung getroffen. Gegen den Beschluß hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsgegner und der Erwerber seiner Eigentumswohnung den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag bezahlt. In der Verhandlung beim Landgericht am 26.3.1990 haben die Beteiligten daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 26.3.1990 dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es nicht angeordnet.

Mit ihrer sorfortigen weiteren Beschwerde erstreben die Antragsteller, daß auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsgegner auferlegt werden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Gemäß § 47 WEG entspreche es der Billigkeit, dem Antragsgegner die Gerichtskosten aufzuerlegen, weil er ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre. Der Antragsgegner sei mit der Bezahlung der von den Antragstellern geltend gemachten Beträge in Verzug gewesen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines in Verbindung mit der Dachreparatur entstandenen Wasserschadens habe dem Antragsgegner nicht zugestanden, da ein entsprechender Schadensersatzanspruch von den Antragstellern bestritten worden sei.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens habe jeder Beteiligte selbst zu tragen. Üblicherweise müsse ein mit der Bezahlung des Wohngeldes säumiger Wohnungseigentümer den jeweiligen Antragstellern die außergerichtlichen Kosten erstatten. Hier sei aber im Verwaltervertrag bestimmt, daß der Verwalter beauftragt sei, rückständige Hausgelder gerichtlich geltend zu machen, wenn diese trotz zweimaliger Mahnung und Zahlungsaufforderung nicht ausgeglichen worden seien. Die Verwalterin habe den Antragsgegner nur einmal gemahnt. Das gerichtliche Verfahren sei deshalb vorzeitig eingeleitet worden. Im Hinblick darauf sei es unbillig, dem Antragsgegner, der sich darauf habe verlassen dürfen, daß die Verwalterin vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens zweimal mahnt, die außergerichtlichen Kosten der antragstellenden Wohnungseigentümer aufzuerlegen. Daran ändere auch der Zusatz im Verwaltervertrag, daß die zweimalige Mahnung und Zahlungsaufforderung keine Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung sei, nichts. Dadurch werde lediglich zum Ausdruck gebracht, daß sich der säumige Hausgeldzahler nicht auf eine fehlende Vollmacht bzw. eine Unzulässigkeit des Gerichtsverfahrens berufen ...

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