Verfahrensgang

LG Itzehoe (Beschluss vom 06.03.2001; Aktenzeichen 1 T 110/00)

AG Pinneberg (Aktenzeichen 68 II 16/97 WEG)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird unter Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde im übrigen geändert.

Die Beteiligten zu 1. und 2. werden verpflichtet, an die Beteiligte zu 3. 10.002,32 EUR zu zahlen Zug um Zug gegen Freigabe des bei von Rechtsanwälten Rechenberg und Partner auf einem Festgeldkonto hinterlegten Betrages von 20.451,68 EUR. zuzüglich Zinsen.

Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten tragen die Beteiligte zu 3. und die Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswelt des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 3.607,98 EUR (entsprechend 3.514,79 DM + 3.541,80 DM).

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 3. war bis zum 15.12.1996 Verwalterin der eingangs genannten Anlage. Sie führte ein Verwalterkonto bei der S. Bank – insoweit ist zwischen den Beteiligten streitig, ob es sich um ein Eigenkonto oder ein offenes Treuhandkonto der Beteiligten zu 3. handelte –, das am 31.05.1998 einen Negativsaldo in Höhe von 40.906,38 DM aufwies. Sie hat diesen Saldo inzwischen ausgeglichen. Die Beteiligten zu 1. haben gemäß Schreiben vom 30.09.1997 als Sicherheitsleistung zugunsten der Beteiligten zu 3. 40.000 DM bei der C. Bank AG in Hamburg auf einem Festgeldkonto treuhänderisch angelegt. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben beanstandet, daß die Beteiligte zu 3. unter unberechtigter Überziehung des Kontos rechtswidrig zu Lasten der Wohnungseigentümer in den Jahren 1996 bis 1998 Beträge für sich entnommen und an Dritte gezahlt sowie eine Zinsbelastung herbeigeführt hat. Im einzelnen handelt es sich um folgende Positionen, von denen in der Rechtsbeschwerde nur noch Nr. 2 und 5. von Bedeutung sind:

  1. Abbuchung einer Verwaltergebühr von 621,00 DM,
  2. Überziehungszinsen von 4.124,02 DM vom 29.03. bis 30.12.1996 und von 6.150,87 DM vom 31.12.1996 bis 31.05.1998 (insgesamt 10.274,89DM),
  3. Vorschußzahlung von 1.830,00 DM an Rechtsanwalt F.,
  4. Gebühren von 8.618,10 DM an Rechtsanwalt H.,
  5. Weitere Gebühren von 3.541,80 DM (2.595,55 DM + 845,25 DM + 101,00 DM) an Rechtsanwalt H.. Die Beteiligte zu 3. hatte – insoweit ist ihre Vollmacht streitig – den Rechtsanwalt beauftragt, gegen die Beteiligte zu 2. eine am 27.08.1996 von den Wohnungseigentümern beschlossene Sonderumlage anteilig für vier Wohnungen von 12.217,87 DM gerichtlich beizutreiben. Das AG Pinneberg hatte den Antrag in Höhe von 9.175,67 DM zurückgewiesen (68 II 369/96), weil die Beteiligte zu 2. hinsichtlich dreier Wohnungen erst nach Beschlußfassung der Wohnungseigentümer über die Sonderumlage am 15.11.1996 in die Wohnungsgrundbücher eingetragen worden war. Insoweit wurde eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet.
  6. Werklohn von insgesamt 69.737,12 DM an die Firma A. – für Dachreparaturen, die auf Dachausbauarbeiten der Beteiligten zu 2. zurückgehen.

Die Summe der Positionen beträgt 94.622,91 DM.

Nach § 15 Abs. 5 Bst. b) der Teilungserklärung vom 3.11.1992 (TE) hat der Verwalter in Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse u.a. die Befugnis, die von den Wohnungseigentümern nach § 12 TE zu entrichtenden Beträge einzuziehen und diese gegenüber einem säumigen Wohnungseigentümer namens der übrigen Wohnungseigentümer gerichtlich gelten zu machen. § 12 TE (Überschrift: Lasten und Kosten) lautet:

„1. Die Vorauszahlungen auf die laufenden Kosten und Lasten werden auf Grund eines jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplanes ermittelt. Der auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallende Anteil (Wohngeld) ist in monatlichen Raten bis zum 3. Werktag eines jeden Monats in der vom Verwalter festzulegenden Form zu zahlen. 2. In Ergänzung und teilweiser Abänderung des § 12 WEG wird folgendes bestimmt: a) Die Bewirtschaftungskosten sind unter den Wohnungseigentümern entsprechend der in der Anlage 1 ausgewiesenen Größe zu verteilen. Zu den Bewirtschaftungskosten gehören insbesondere die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung gemäß § 7 Abs. 3.

…”

§ 7 (Überschrift: Instandhaltung) Abs. 3 lautet:

„Die Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes sowie des Grundstücks obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; sie ist vom Verwalter durchzuführen. Dies gilt auch für die Instandhaltung von Teilen des Sondereigentums, die die einheitliche Gestaltung des Gebäudes berühren, wie z.B. die äußere Gestaltung der Wohnungsabschlußtüren.”

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben einen „Schaden” von 53.842,66 DM (94.749,49 DM – rechnerisch richtig 94.622,91 DM – abzüglich 40.906,83 DM) errechnet. Sie haben von der Beteiligten zu 3. Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt, ferner die Freigabe des hinterlegten Betrages von 40.000 DM. Die Beteiligte zu 3. hat beantragt, die übrigen Beteiligten zu verpflichten, an sie 40.906,83 DM zu zahlen.

Das Amtsgericht hat die Beteiligten zu 1. und 2. auf den Gegenantrag der Beteiligten zu 3. verpflich...

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