Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Forderung

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Aktenzeichen 13 UR II 75/83)

LG Regensburg (Aktenzeichen 2 T 90/84)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 2. August 1984 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird, zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 033,75 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin in der im Beschlußeingang bezeichneten Wohnanlage. Sie erhielt für energiesparende Baumaßnahmen einen Zuschuß von 1 550 DM, der dem Verwalter der Wohnanlage überwiesen wurde. Dieser erklärte sich zur Auszahlung lediglich eines Teilbetrags von 416,23 DM bereit. Hinsichtlich der restlichen. 1 033,77 DM ließ er mit Anwaltschreiben vom 22.8.1983 die Aufrechnung mit noch ausstehenden Beträgen aus den Heizkostenabrechnungen 1981 (468,61 DM) und 1982 (500,91 DM) nebst Mahn- und Anwaltskosten (15 DM + 49,25 DM) erklären.

Mit den Heizkosten hat es folgende Bewandtnis: Die Wohnanlage wird aufgrund Vertrags vom 15.7.1981 mit Wärme und Warmwasser von einer Heizwerkgenossenschaft beliefert, der die meisten der Wohnungseigentümer angehören. Die Heizwerkgenossenschaft stellt der Wohnungseigentümergemeinschaft das Entgelt in Rechnung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft läßt die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Anteile durch die … errechnen, die dabei Verbrauchsmessungen berücksichtigt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß die von der … erstellten Abrechnungen nicht nachvollziehbar seien und der Verordnung über Heizkostenabrechnung widersprächen. Der Antragsgegner meint, diese Verordnung sei nicht anwendbar; maßgebend sei vielmehr der Vertrag vom 15.7.1981.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter F., zur Zahlung von 1 033,77 DM nebst 4% Zinsen seit Antragszustellung (6.9.1983) zu verpflichten. Das Amtsgericht hat diesem Antrag mit Beschluß vom 1.3.1984 entsprochen. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegner am 2.8.1984 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Antragsgegner, deren Kurzbezeichnung ausreiche, seien zur Zahlung des von ihnen geforderten Betrags verpflichtet. Die erklärte Aufrechnung greife nicht durch. Die zur Aufrechnung gestellten Forderungen seien nicht fällig, weil die Heizkostenabrechnungen 1981 und 1982 nicht überprüfbar seien und nicht den nach der Heizkostenverordnung vom 23.2.1981 zu stellenden Anforderungen entsprächen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts kann keinen Bestand haben.

a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Antragsgegner den von der Antragstellerin geforderten Betrag schulden, falls die Aufrechnung nicht durchgreift. Hiergegen bestehen keine Bedenken, da die Forderung als solche von keinem der Beteiligten in Frage gestellt war.

b) Von der Begründung des Landgerichts nicht getragen wird jedoch die Annahme, die Aufrechnung greife nicht durch. Bei den zur Aufrechnung gestellten Forderungen handelt es sich nach Darstellung der Antragsgegnerin im wesentlichen um den noch ausstehenden Beitrag der Antragstellerin zu den Heizkosten aus den Jahren 1981 und 1982, also um einen Teil der Beiträge, die die Antragsgegnerin zur Deckung der Kosten im Sinn des § 16 Abs. 2 WEG (vgl. dazu Weitnauer WEG 6. Aufl. § 16 RdNr. 11) zu leisten hat. Es geht hier nicht um die Forderung der Heizwerkgenossenschaft auf Bezahlung der von ihr gelieferten Wärme, sondern um den Anteil, den die Antragstellerin allen übrigen Teilhabern der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Aufbringung der Kosten der Heizung schuldet.

Für die Entstehung der Pflicht des einzelnen Wohnungseigentümers, Zahlungen zur Deckung der Kosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG zu leisten, gilt folgendes (vgl. BayObLGZ 1971, 313/317 f.; 1977, 67/70 und 89/81; BayObLG DWE 1983, 30; Weitnauer § 16 RdNr. 13 h): Die Wohnungseigentümer sind zunächst zur Zahlung von Vorschüssen nach Maßgabe des von der Eigentümerversammlung beschlossenen Wirtschaftsplans verpflichtet (§ 28 Abs. 2, 5 WEG). Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Verwalter eine Jahresabrechnung aufzustellen (§ 28 Abs. 3 WEG). Zu dieser gehört auch die Aufteilung des Ergebnisses der Gesamtabrechnung auf die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer (BayObLGZ 1977, 89/91; 1979, 30/32; OLG Hamm OLGZ 1975, 157/158 ff.). Über die Abrechnung beschließen die Eigentümer durch Stimmenmehrheit (§ 28 Abs. 5 WEG). Durch den billigenden Eigentümerbeschluß über die Abrechnung werden die in ihr festgesetzten Zahlungspflichten der einzelnen Eigentümer – vorbehaltlich rechtze...

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