Lässt der Verwalter Hausgeld verjähren, kann er auf Schadensersatz haften.[1] Schuldet ein Wohnungseigentümer Hausgeldzahlungen und ergreift der Verwalter keine verjährungshemmenden oder -hindernden Maßnahmen, indem er weder Klage erhebt, noch die übrigen Wohnungseigentümer auf die drohende Verjährung hinweist, verstößt er gegen seine Pflichten aus dem Verwaltervertrag und muss den Schaden, der durch die Verjährung der Hausgeldzahlungen eintritt, ersetzen.[2] Dem Verwalter muss dabei bekannt sein, dass eine Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WEG nicht dazu führt, dass das Hausgeld nicht fällig ist.[3] Der Verwalter ist zur Meidung eigener Haftung daher verpflichtet, zahlungssäumige Hausgeldschuldner mit dem gehörigen Nachdruck und in einem zeitlich engen Rahmen zur Zahlung aufzufordern und bei Ausbleiben von Zahlungen auf eine baldige Titulierung der gemeinschaftlichen Forderungen hinzuwirken.[4]

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