Leitsatz

  1. Angaben über gemeinschaftliche Kontenstände zu Beginn und Ende eines Abrechnungszeitraums gehören als wesentliche Bestandteile zu einer zu beschließenden Jahresabrechnung
  2. Hauptsacheerledigung des Beschlussanfechtungsverfahrens nach bestandskräftig gewordener, abrechnungsergänzender Genehmigungs-Beschlussfassung
 

Normenkette

§§ 28 Abs. 3, 46 WEG

 

Kommentar

  1. Unter heutiger Gültigkeit des ZPO-Verfahrens ist im Beschlussanfechtungsfall vom Gericht nur zu überprüfen, was klägerseits innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist gerügt wurde. Ist eine Abrechnung unvollständig und damit unschlüssig – etwa wegen fehlender Kontenstandsmitteilungen –, kann hier nicht mehr auf alleinige Ergänzungsansprüche verwiesen werden; vielmehr ist mangels Schlüssigkeitsprüfung ohne Hinweis auf die Kontenstände eine Beschlussfassung über eine solche unvollständige Abrechnung insgesamt für ungültig zu erklären; andernfalls wäre die Funktion einer Jahresabrechnung, die Kontrolle des Verwalters zu gewährleisten, nicht mehr gegeben (vgl. auch LG München I, Urteil v. 30.11.2009, 1 S 23229/08 und LG München I v. 19.7.2010, 1 S 11020/09 sowie LG Hamburg, ZWE 2011 S. 129/130).
  2. Allerdings wurde im Laufe des Verfahrens von der Gemeinschaft bzw. dem Verwalter entsprechend "nachgebessert". Hier wurde ein ergänzender Beschluss gefasst, der mangels Anfechtung bestandskräftig wurde. Damit wurde der klägerische Anfechtungsantrag letztlich gegenstandslos aufgrund eintretender Hauptsacheerledigung. Eine Erledigungserklärung wurde allerdings nicht abgegeben. Damit wurde die Berufung der Klägerseite zurückgewiesen, da mit der Bestandskraft des diesbezüglichen Ergänzungsbeschlusses schließlich eine vollständige Jahresabrechnung vorlag. Es würde einen überflüssigen Formalismus darstellen, wenn bei derartiger Sachlage der ursprüngliche Beschluss aufzuheben wäre und damit Eigentümer gezwungen würden, erneut in einem einheitlichen Beschluss genau das Gleiche zu beschließen. Die ursprünglich fehlende Kontendarstellung hat sich deshalb aufgrund der aktuellen Beschlusslage überholt bzw. erledigt.
 

Link zur Entscheidung

LG München I, Urteil vom 06.10.2011, 36 S 17150/10

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