Leitsatz

  • Hauptsacheerledigung eines Abrechnungsstreits in der Rechtsbeschwerdeinstanz

    Mindestanforderungen an eine Abrechnung

    Zur Kausalität von Einberufungsmängeln für die Beschlussfassung

 

Normenkette

§ 21 Abs. 4 WEG, § 23 Abs. 1 und 4 WEG, § 28 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

1. Verlangt ein Wohnungseigentümer im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG vom Verwalter die Erstellung formal ordnungsgemäßer Jahresabrechnungen, so erledigt sich das Verfahren in der Hauptsache, wenn der Verwalter im III. Rechtszug Jahresabrechnungen zu den Akten reicht, die diesen formalen Mindestanforderungen genügen. Ob die Jahresrechnungen an sachlichen Fehlern leiden, ist unerheblich.

Eine tatsächlich eingetretene Erledigung der Hauptsache ist also selbst noch im III. Rechtszug von Amts wegen zu beachten und ein Leistungsantrag abzuweisen, wenn der Antragsteller einer Erledigung nicht Rechnung trägt (h.R.M.). Hauptsacheerledigung tritt im Übrigen ein, wenn sich die Sach- oder Rechtslage durch ein Ereignis derart verändert hat, dass der Verfahrensgegenstand fortgefallen ist und die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte (wie hier durch Vorlage der den formalen Erfordernissen entsprechenden Abrechnungen).

2. Ein solcher Vorlageanspruch ist im Übrigen erfüllt, wenn eine Abrechnung geordnet ist und übersichtlich Angaben über Einnahmen und Ausgaben im betreffenden Wirtschaftsjahr enthält. Die Abrechnung muss für einen Eigentümer aus sich heraus und auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen verständlich sein. Sie ist keine Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung, sondern eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, die die tatsächlich angefallenen Beträge im Abrechnungszeitraum einander gegenüberzustellen hat. Ob die Gemeinschaft liquide ist, ob die Einnahmen des Wirtschaftsjahres zur Deckung der Ausgaben ausgereicht haben oder nicht und welche Nachzahlungen oder Rückzahlungen demnach geleistet werden müssen, lässt sich in einer einfachen Einnahmen- und Ausgabenrechnung klar und verständlich darstellen. Eine solche Abrechnung entspricht dann auch am ehesten der gesetzlichen Regelung, wie sie in § 28 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 WEG, §§ 675, 666 BGB, § 259 BGB zu finden ist (herrschende Rechtsmeinung). Zu einer Abrechnung gehört auch, die Kontenstände der gemeinschaftlichen Konten zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.

3. Zur Kausalität von Einberufungsmängeln für die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer ist festzuhalten, dass eine fehlende Kausalität eines Mangels nur dann festgestellt werden kann, wenn klar zu Tage tritt, dass der Beschluss bei ordnungsgemäßer Einberufung und Durchführung der Versammlung gleichfalls zustande gekommen wäre (analog der Rechtsprechung des BGH zum Gesellschaftsrecht, NJW 72, 1320 und eigener verfestigter Senatsrechtsprechung). Die Möglichkeit, der durch den Mangel betroffene Eigentümer hätte das Beschlussergebnis beeinflussen können, muss also nicht nur unwahrscheinlich sein, sondern bei vernünftiger Betrachtung unter keinen Umständen in Betracht kommen. Abzustellen ist dabei darauf, wie sich die Dinge in der Versammlung entwickelt hätten, wenn die Beteiligten oder ihre Vertreter bei ordnungsgemäßer Einladung erschienen wären und die Möglichkeit gehabt hätten, durch von ihnen vorgetragene Argumente das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen. Deshalb kann nicht allein maßgebend sein, ob die ausgeschlossenen Beteiligten (hypothetisch) in der Lage gewesen wären, die erschienenen Eigentümer in der Versammlung zu überstimmen. Vorliegend war auch von Beschlussungültigkeit auszugehen.

4. Keine außergerichtliche Kostenerstattung in allen drei Instanzen bei Wert des Gegenstandes der sofortigen weiteren Beschwerde von DM 10.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.1998, 15 W 357/97)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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