Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 07.04.2010; Aktenzeichen 102A C 12/09)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.06.2011; Aktenzeichen 5 StR 109/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 7.4.2010 – Az.: 102A C 12/09 – in Ziffer 3 des Tenors geändert:

Der auf der Eigentümerversammlung vom 8.4.2009 zu dem TOP 1 gefasste Beschluss wird insgesamt für ungültig erklärt.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 3 % und die Beklagten zu 97 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten nach einem Streitwert von 10.101,33 EUR.

 

Tatbestand

I.

Zur Darstellung des Tatbestandes wird auf die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch darüber, ob der Beschluss über die Verwalterabrechnung des Jahres 2008 hinsichtlich der Gesamtabrechnung und Einzelabrechnung nur bezüglich der Positionen „Kosten der Tiefgarage” und „Verwaltergebühren” sowie hinsichtlich der Einzelabrechnung bezüglich der Position „Rechtskosten der WEG” in Höhe von 34,84 EUR für unwirksam zu erklären ist oder ob dieser Beschluss insgesamt ungültig ist.

Hinsichtlich des Abrechnungsbeschlusses hat die Klägerin vorgetragen, die Abrechnung sei fehlerhaft, weil keine gesonderte Abrechnung für Wohnung und Tiefgarage erfolgt sei, obwohl die Stellplätze unstreitig Sondereigentum seien. In den Rechtskosten seien Beratungskosten in Höhe von 297,50 EUR zur Erneuerung der Wohnungsfenster enthalten, welche nicht auf sie, die Klägerin, umgelegt werden dürften, da sie der Erneuerung der Fenster nicht zugestimmt habe. Die Gesamtabrechnung sei fehlerhaft, da jegliche Angabe über die Kontostände zum Beginn und Ende des Abrechnungsjahres fehlten. Da die Verwalterin die Jahresabrechnung hinsichtlich der Verwaltergebühren nach unten korrigiert habe ohne zugleich eine Rückzahlung der überhöhten Gebühren vorzunehmen, habe sie die überhöhten Gebühren allein buchhalterisch korrigiert, was nicht ausreiche.

Das Amtsgericht hat den unter TOP 1 von der Eigentümerversammlung am 8.4.2009 gefassten Beschluss (abgesehen von der rechtskräftig für ungültig erklärten Entlastung der Verwaltung) nur teilweise für ungültig erklärt, und zwar hinsichtlich der Gesamtabrechnung und in der Einzelabrechnung enthaltenen Positionen „Kosten der Tiefgarage” und „Verwaltergebühren” sowie hinsichtlich der in der Einzelabrechnung enthaltenen Position „Rechtskosten der WEG” in Höhe von 34,84 EUR, und die Anfechtungsklage im Übrigen abgewiesen. Die Gesamtabrechnung sei nicht bereits wegen des Fehlens der Darstellung der Kontenentwicklung der Eigentümergemeinschaft rechtswidrig. Das Fehlen wesentlicher Bestandteile der Jahresgesamtrechnung führe auch nicht zur Unwirksamkeit des Genehmigungsbeschlusses. Vielmehr habe der einzelne Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Ergänzung der Jahresabrechnung. Die Kosten der Tiefgarage dürften in der Gesamtabrechnung nicht enthalten sein, weil es sich bei den Tiefgaragenstellplätzen um selbständige Sondereigentumseinheiten handele, die gesondert abgerechnet werden müssten. Allerdings führe dieser Fehler nicht zur Unwirksamkeit der Gesamtabrechnung insgesamt. Ebenso wie die Position „Verwaltergebühren” könne die Position „Tiefgarage” aus der Gesamtabrechnung heraus gerechnet werden, ohne dass hierdurch deren Übersichtlichkeit oder die Nachvollziehbarkeit der übrigen Positionen beeinträchtigt würde. Die Einzelabrechnung sei als Folge der Fehlerhaftigkeit der Gesamtabrechnung hinsichtlich der Positionen „Verwaltergebühren” und „Kosten der Tiefgarage” insoweit für unwirksam zu erklären. Darüber hinaus sei die Einzelabrechnung auch insoweit für unwirksam zu erklären, als sie die Rechtsberatungskosten in Höhe von 297,50 EUR anteilig auf die Klägerin mit einem Betrag von 34,84 EUR umlege.

Gegen das ihr am 13.4.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.5.2010 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 8.6.2010 begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Jahresgesamtabrechnung 2008 insgesamt ungültig sei. Es fehlten die Kontostände zum Jahresanfang und Jahresende. Ein Ergänzungsanspruch genüge nicht, so dass die Jahresrechnung nicht überprüfbar sei. Auf ihre Anfechtungsklage hin würde der angefochtene Beschluss nur insoweit überprüft werden, als Gründe hierfür in der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geltend gemacht würden. Eine unvollständige Abrechnung lasse keine Überprüfung im Hinblick auf mögliche weitere Fehler zu. Erforderlich sei deshalb der Beschluss einer neuen Abrechnung, welche dann gegebenenfalls mit substantiierten Rügen angefochten werden könnte. Außerdem sei die Abrechnung wegen der Abrechnung der Kosten der Tiefgarage insgesamt falsch. Ein bloßes Herausrechnen der Kosten der Tiefgarage beseitige diesen Mangel nicht, weil weitere Abrechnungspositionen (Hauswart/Hausreinigung, Versicherung) anteilig ebenfalls die Tiefgarage beträfen. Die fehlerhafte Darstellung wirke sich auf die einheitlich beschlossene Gesamt- und Einzelabrechnung aus,...

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