FinMin Niedersachsen, Erlaß v. 18.4.2017, S 4500 - 133 - 351

 

1. Allgemeines

Erwerbsvorgänge in Verfahren nach dem FlurbG unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a oder § 3 Nr. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sind.

 

2. Nicht steuerbare Rechtsvorgänge in Verfahren nach dem FlurbG

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer:

  • der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land

    und

  • die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie
  • die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem FlurbG.

Hierzu gehören auch unvermeidbare Mehrausweisungen im Flurbereinigungsverfahren und im freiwilligen Landtauschverfahren.

 

3. Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung

In Verfahren nach dem FlurbG ist die über eine nicht steuerbare Landabfindung hinausgehende Landzuteilung ebenso wie die übrigen steuerpflichtigen Erwerbsvorgänge nach § 3 Nr. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebliche Wert (nach § 8 GrEStG der Wert der Gegenleistung) 2.500 EUR nicht übersteigt.

 

4. Auswirkungen auf die an Verfahren nach dem FlurbG Beteiligten

Die in den Nummern 2 und 3 genannten Vorschriften wirken sich in den Verfahren nach dem FlurbG wie folgt aus:

4.1 Beteiligte Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer und sonstige Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber

4.1.1 Der Grunderwerbsteuer unterliegen nicht:

4.1.1.1 die wertgleiche Landabfindung nach § 44 Abs. 1 FlurbG einschließlich unvermeidbarer Mehrausweisungen nach § 44 Abs. 3 FlurbG, die ebenfalls unter den Begriff der Abfindung in Land i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG fallen. Darüber hinausgehende Ausweisungen, für die die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer eine Geldleistung zu erbringen hat, unterliegen dagegen der Steuer. Das zur Behandlung von Mehrzuteilungen im Umlegungsverfahren ergangene Urteil des BFH vom 28.7.1999 (II R 25/98, BStBl 2000 II S. 206) findet insoweit keine entsprechende Anwendung. Das BFH-Urteil vom 22.10.2014 (II R 10/14, BStBl 2015 II S. 401) ist anzuwenden;

4.1.1.2 die Landabfindung nach § 44 Abs. 6 FlurbG im Wege des Austauschs in einem anderen Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet;

4.1.1.3 die Landabfindung nach § 44 Abs. 7 FlurbG beim Austausch eines Grundstücks zwischen einem Umlegungsgebiet und einem Flurbereinigungsgebiet;

4.1.1.4 die Landabfindung nach § 48 FlurbG bei Teilung oder Bildung von gemeinschaftlichem Eigentum;

4.1.1.5 die Landabfindung nach § 49 Abs. 1 und § 73 FlurbG zum Ausgleich für aufgehobene oder in Land abzufindende Rechte an einem Grundstück;

4.1.1.6 die Landabfindung nach § 50 Abs. 4 FlurbG für nicht unter § 50 Abs. 1 FlurbG fallende wesentliche Grundstücksbestandteile;

4.1.1.7 der wertgleiche Grundstückstausch in einem freiwilligen Landtausch nach § 103b Abs. 1 FlurbG einschließlich unvermeidbarer Mehrausweisungen.

4.1.2 Grunderwerbsteuerpflichtig sind, wenn die Freigrenze von 2.500 EUR überschritten wird (vgl. Nummer 3):

4.1.2.1 jeder privatrechtliche Erwerbsvorgang, z.B. Kaufvertrag, Tauschvertrag oder Auflassung;

4.1.2.2 die Landzuteilung nach § 54 Abs. 2 FlurbG aus Land, das durch Verzicht auf Landabfindung (§ 52 FlurbG) – Nummer 9 –, durch Aufbonitierung (§ 46 FlurbG) oder in sonstiger Weise (z.B. § 49 FlurbG) anfällt und zur Abfindung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht benötigt wird;

4.1.2.3 die Landzuteilung nach § 55 Abs. 1 FlurbG an Siedlerinnen und Siedler aus dem Landabfindungsanspruch eines Siedlungsunternehmens;

4.1.2.4 die Mehrausweisung in einem freiwilligen Landtausch nach § 103b Abs. 1 FlurbG, soweit sie nicht unter Nummer 4.1.1.7 fällt.

4.2 Teilnehmergemeinschaft

Der Grunderwerbsteuer unterliegt nicht die unentgeltliche Zuteilung der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 Abs. 1 FlurbG) nach § 42 Abs. 2 Satz 1 FlurbG.

4.3 Verband der Teilnehmergemeinschaften

Der Ankauf von Land im Rahmen der Bodenbevorratung nach § 26c Abs. 1 FlurbG ist grunderwerbsteuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes (im Folgenden: RSG) ist nicht möglich, da § 29 RSG wegen § 25 Abs. 12 Satz 2 GrEStG außer Kraft getreten ist.

4.4 Gemeinden, Träger von öffentlichen Bauvorhaben und sonstige öffentliche Träger

4.4.1 Der Grunderwerbsteuer unterliegen nicht:

4.4.1.1 die Landabfindungen und Landtausche in den Fällen der Nummer 4.1.1;

4.4.1.2 die unentgeltliche Zuteilung von Flächen für öffentliche Anlagen nach § 40 FlurbG, jedoch nur soweit diese zugleich gemeinschaftliche Anlagen (§ 39 Abs. 1 FlurbG) sind;

4.4.1.3 die unentgeltliche Zuteilung der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 42 Abs. 2 Satz 2 FlurbG).

4.4.2 Grunderwerbsteuerpflichtig sind, wenn die Freigrenze von 2.500 EUR überschritten wird (vgl. Nummer 3):

4.4.2.1 die Zuteilung von Flächen für öffentliche Anlagen nach § 40 FlurbG, soweit sie nicht zugleich gemeinschaftliche Anlagen sind und damit unter N...

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