(1) 1Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes dienen, sind, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen Gebühren [[Auslassung: außer Kraft.]] und Steuern des Reichs, der Bundesstaaten und sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit. 2Die Befreiung erstreckt sich insbesondere auch auf Umsatz- und Wertzuwachssteuern [[Gemäß Artikel 5 Buchst. a des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. 12. 1966 (BGBl. I S. 702) ist die Umsatzsteuerbefreiung aufgehoben.]] jeder Art, auf letztere insbesondere auch dann, wenn sie von dem Erwerbe von Land oder Inventar durch das gemeinnützige Siedlungsunternehmen erhoben werden.

 

(2) 1Die Gebühren und Steuerfreiheit ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 1) versichert, daß ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und daß der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. 2Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.

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