Berichtigung

Nach dem Tod des Vorerben kann der Nacherbe unter Verweis auf die Nachlassakten die Berichtigung des Grundbuchs beantragen.

Kosten

Für die Eintragung eines Eigentümers im Grundbuch werden grundsätzlich Gebühren erhoben (nach Nr. 14110 KV GNotKG). Ausnahmsweise ist hiervon abzusehen, wenn der Eintragungsantrag binnen 2 Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird (Anm. 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG). Nach herrschender Meinung gilt die Gebührenbefreiung auch für die Eintragung von Nacherben, und zwar unabhängig davon, ob der Vorerbe eingetragen wurde oder nicht. Für die 2-Jahres-Frist kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Nacherbfolge eintritt.[1]

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