Rz. 30

Art. 1505 ZGB enthält die Regelung für den Familiennamen der gemeinsamen Kinder.[57] Danach sollen die Eltern vor der Eheschließung durch gemeinsame unwiderrufliche Erklärung den Familiennamen künftiger (oder schon geborener minderjähriger[58]) Kinder bestimmen. Der so festgelegte Familienname gilt für alle aus der Ehe hervorgehenden Kinder und kann entweder

der Familienname des einen Elternteils oder
eine Kombination der Familiennamen beider Eltern sein.

Der Familienname darf aber auf keinen Fall aus mehr als zwei Familiennamen bestehen. Diese Regelung gilt auch für Kinder aus einer eingetragenen Partnerschaft (Art. 10 G. 4356/2015).

 

Rz. 31

Beispiel 1: Namen der (in Griechenland wohnhaften) Eheleute: Spyros Tsantinis (Grieche) und Dorothee Sterner (Deutsche). Nach griechischem Recht sind folgende Familiennamen für die gemeinsamen Kinder möglich:

(a) Tsantinis-Sterner;
(b) Sterner-Tsantinis;
(c) Sterner;
(d) Tsantinis.
 

Rz. 32

Beispiel 2: Namen der (in Griechenland wohnhaften) Eheleute: Konstantin Tsantinis-Sterner (Grieche) und Anja Schmidt (Deutsche). Nach griechischem Recht sind folgende Familiennamen für die gemeinsamen Kinder möglich:

(a) Tsantinis-Sterner;
(b) Schmidt.

Eine Kombination (etwa "Tsantinis-Schmidt" oder gar "Tsantinis-Sterner-Schmidt") ist nicht erlaubt, eine dementsprechende Vereinbarung wäre somit nichtig (im ersten Fall, weil die Familiennamen als Ganzes genommen werden sollen; im zweiten Fall, weil der Name mehr als zwei Familiennamen enthält).

 

Rz. 33

Die Erklärung wird vor einem Notar oder vor dem Amtsträger, vor dem die Ehe geschlossen wird,[59] abgegeben. In der Praxis erfolgt die Erklärung schon im Vorfeld der Eheschließung im Rahmen der Erteilung der Eheerlaubnis (nicht etwa am Tag der Hochzeit).

 

Rz. 34

Hinweis: Sollte die Erklärung unterlassen worden oder nichtig sein, tragen die Kinder als Familiennamen den Familiennamen des Vaters (Art. 1505 Abs. 3 ZGB[60]).

[57] In Art. 1506 ZGB ist die entsprechende Regelung für den Familiennamen des Kindes ohne Ehe seiner Eltern enthalten (zum Begriff "Kind ohne Ehe seiner Eltern" siehe Rdn 85).
[59] Das ist entweder der Bürgermeister, der Gemeindevorsteher oder der Priester bzw. der Geistliche.
[60] Die Verfassungsmäßigkeit gerade dieser Regelung ist heftig umstritten; ihre Zweckmäßigkeit und Praktikabilität ist freilich kein ausreichendes Argument für die Konformität der Regelung mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau, insbesondere wenn auch andere angemessene Möglichkeiten vorhanden wären, z.B. die Kombination von Vater- und Mutternamen. Zu dem Thema vgl. Stathopoulos, in: Georgiades/Stathopoulos, ZGB, Bd. VII, Art. 1505 Rn 17.

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