Rz. 68

Der Streitwert der Vollstreckungsabwehrklage richtet sich grundsätzlich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2018, 255; AG Brandenburg, NJW-RR 2017, 1146). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf die Realisierbarkeit anzusetzen (BGH MDR 2016, 57; Beschluss v. 17.9.2014, XII ZB 284/13; LAG Köln, Beschluss v. 30.12.2015, 12 Ta 347/15, uris; NJW-RR 2006, 1146; OLG Karlsruhe, InVo 2004, 161); Die titulierten Zinsen und Kosten erhöhend den Streitwert grundsätzlich nicht. Das gilt auch dann, wenn sich die Vollstreckungsgegenklage nicht nur gegen die Vollstreckung aus dem Urteil, sondern auch gegen die Vollstreckung aus einem in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet (BGH, NJW-RR 2015, 1471). Zinsansprüche oder die Kosten sind Nebenforderungen (§ 4 Abs. 1 ZPO) und werden nur dann berücksichtigt, wenn ihnen keine Hauptforderung mehr gegenübersteht. Ein mit der Vollstreckungsabwehrklage verbundener Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erhöht den Streitwert nicht (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2018, 255). Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, die nicht zur Abwehr der Zwangsvollstreckung, sondern zur Durchsetzung gegenläufiger Ansprüche aus dem Vollstreckungstitel (Prozessvergleich) entstanden sind, sind keine Nebenforderung zur Vollstreckungsabwehrklage, sondern eine den Streitwert erhöhende selbstständige Hauptforderung (OLG Karlsruhe a. a. O.). Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung einer Verurteilung auf Erteilung einer Auskunft über den Bestand eines Nachlasses richtet sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der der zur Auskunft verurteilten Partei entsteht (BGH, ZEV 2009, 246; WuM 2008, 296; NJW-RR 2006, 1146). Soll die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teils des im Vollstreckungstitel enthaltenen Anspruchs für unzulässig erklärt werden (was auch stillschweigend möglich ist), so ist auch nur dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen. Die bloße Absichtserklärung des Gläubigers, nur wegen eines Teils der Forderung nicht mehr vollstrecken zu wollen, berührt den Gegenstandswert nicht (KG, FamRZ 2011, 668). Bei Unterhaltstiteln ist dabei § 17 GKG zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, a. a. O.) Nicht zur berücksichtigen ist der Kostenerstattungsanspruch aus dem dem Titel zugrunde liegenden Urteil, da die Vollstreckungsabwehrklage und das ihr stattgebende Urteil die materielle Rechtskraft der Verurteilung und die Kostenentscheidung des früheren Urteils unberührt lässt (BGH, NJW 1995, 3319). Stützt der Vollstreckungsschuldner (Kläger) die Klage nur hilfsweise auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, ist deren Wert Streitwert erhöhend nur dann zu berücksichtigen, wenn über die Aufrechnungsforderung entschieden worden ist (§ 19 Abs. 3 GKG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes eines erstinstanzlich unterlegenen Beklagten einer Vollstreckungsabwehrklage richtet sich danach, inwieweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden, er durch den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung mithin materiell belastet ist (BGH, NJW-RR 2011, 489). Der Beschwerdewert im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entspricht der Differenz zwischen dem Betrag der Hauptforderung, die der Beklagte meint, noch aus dem Titel vollstrecken zu können, und dem Betrag der Hauptforderung, die dem Beklagten bei Zugrundelegung des Vortrages des Klägers noch zustünde (KG, Beschluss v. 5.1.2009 – 2 U 125/06).

Die Gerichts- und Anwaltsgebühren entsprechen denjenigen im ordentlichen Prozess (§§ 3, 34 GKG; KV Nr. 1210 ff.; VV RVG Nr. 3309). Die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts vor Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage löst die allgemeine Gebühr für das Betreiben des Geschäfts (VV RVG Nr. 2300 und nicht die Vollstreckungsgebühr nach VV RVG Nr. 3309) aus (BGH, NJW 2011, 1603).

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