Leitsatz (amtlich)

Bei einer Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde bemisst sich der Streitwert nach dem gesamten Zahlungsanspruch, bei Unterhaltstiteln nach § 17 GKG.

Die Beschränkung der Vollstreckungsabwehrklage auf einen bestimmten Betrag ist auch stillschweigend möglich.

 

Verfahrensgang

AG Tauberbischofsheim (Beschluss vom 14.03.2003; Aktenzeichen 2 F 366/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den einen Streitwert festsetzenden Beschluss des AG – FamG – Tauberbischofsheim vom 14.3.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Streitwert auf 15.466 Euro festgesetzt wird.

 

Gründe

I. Der Kläger schuldet den Beklagten nach den drei vor dem Kreisjugendamt K. am 7.6.2001 errichteten Urkunden ab 1.1.2002 121 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe.

Unter dem 14.8.2002 haben die Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt wegen 3.402 Euro bis 31.8.2002 insgesamt aufgelaufener Unterhaltsrückstände und wegen ab September 2002 laufenden Monatsunterhaltes von 276 Euro für die Beklagte C. und je 326 Euro für die Beklagten M. und S.

Mit am 9.9.2002 eingegangener Vollstreckungsabwehrklage hat der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden des Kreisjugendamts K. UR …, UR … und UR … für unzulässig zu erklären. Er hat gerügt, dass der mit 3.402 Euro beigetriebene Unterhaltsrückstand bei Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses rechnerisch nur 169,69 Euro betragen habe, der zusammen mit Zahlungen auf laufenden Unterhalt am 4.9.2002 bezahlt worden sei. Tituliert seien statt behaupteter 276 Euro/326 Euro/326 Euro nur 231 Euro/287 Euro/287 Euro. Entgegen einer früheren schriftlichen Ankündigung hätten die Beklagten den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 14.8.2002 völlig überflüssigerweise beantragt. Die Aufrechterhaltung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses führe bei dem Kläger zu nicht wieder gut zu machenden Schäden. Der Kläger sei zu jeder Zeit Aufforderungen der Beklagten zur Zahlung, so wie sie berechtigt seien, nachgekommen, was auch in Zukunft so bleiben werde.

Im Termin vom 11.3.2003 haben der Kläger und die Beklagten C. und M. die Hauptsache für erledigt erklärt. Das AG hat durch Beschluss vom 14.3.2003 den Beklagten C. und M. die Kosten auferlegt und den Streitwert auf 14.698,08 Euro festgesetzt. Durch Versäumnisurteil ggü. der Beklagten S. hat es festgestellt, dass die Hauptsache erledigt sei und ihr gesamtschuldnerisch neben den anderen Beklagten die Kosten auferlegt.

Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie möchten den Streitwert auf 3.402 Euro beschränkt sehen.

Das Rechtsmittel der Beklagten hat keinen Erfolg. Gem. § 25 Abs. 2 S. 2 ZPO setzt der Senat den Streitwert auf 15.466 Euro fest.

Bei einer Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde bemisst sich der Streitwert nach dem gesamten Zahlungsanspruch (BGH, Beschl. v. 2.2.1962 – V ZR 70/60, NJW 1962, 806; Beschl. v. 23.9.1987 – III ZR 96/87, Kostenrechtsprechung ZPO § 3 Nr. 890). Dem Vollstreckungsabwehrkläger steht es frei, den Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung zu bestimmen. Dann bemisst sich der Wert der Vollstreckungsabwehrklage nach dem so bestimmten Umfang (BGH, Beschl. v. 2.2.1962 – V ZR 70/60, NJW 1962, 806; Beschl. v. 23.9.1987 – III ZR 96/87, Kostenrechtsprechung ZPO § 3 Nr. 890; OLG Koblenz v. 18.2.2000 – 13 WF 64/00, FamRZ 2001, 845; OLG Hamm JurBüro 1988, 1078; OLG Köln RPfleger 1976, 138; jeweils m.w.N.). Die Beschränkung der Vollstreckungsabwehrklage auf einen bestimmten Betrag, oder, insb. bei Unterhaltstiteln, einen bestimmten Zeitraum sollte zweckmäßigerweise ausdrücklich erfolgen, ist aber auch stillschweigend möglich (so im Grundsatz BGH, Beschl. v. 2.2.1962 – V ZR 70/60, NJW 1962, 806; OLG Köln RPfleger 1976, 138).

I. Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger bei der Abwehr der Zwangsvollstreckung für den Zeitraum Januar 2001 bis August 2002 auf einen Teilbetrag von 3.402 Euro beschränkt, den Betrag, dessentwegen sich die Beklagten für den genannten Zeitraum in dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 14.8.2002 eines noch nicht erfüllten Anspruchs auf Unterhaltsrückstand berühmt haben. Dies ist zwischen den Parteien unstr. und offenkundig.

II. Die Vollstreckungsabwehrklage ist aber auch insoweit erhoben, als die Zwangsvollstreckung wegen laufenden Unterhalts ab September 2002 möglich ist. Dieser Teil des Streitwerts ist nach § 17 GKG zu bemessen; dabei ist insb. auch § 17 Abs. 4 GKG zu beachten (BGH, Beschl. v. 18.3.1981 – IVb ZR 585/80, MDR 1981, 830 = Kostenrechtsprechung, GKG, § 17 Nr. 31). Da die Klage am 9.9.2002 eingereicht wurde, zählt der für September 2002 beitreibbare Unterhalt i.H.v. behaupteten insgesamt 928 Euro zu den Rückständen. Der Streitwert bemisst sich deshalb mit 3.402 Euro + 928 Euro + 12 × 928 Euro.

III. Sowohl wegen der Rüc...

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