Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert der Vollstreckungsabwehrklage; keine Erhöhung für Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Ein mit der Vollstreckungsabwehrklage verbundener Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erhöht diesen Streitwert nicht.

2. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, die nicht zur Abwehr der Zwangsvollstreckung, sondern zur Durchsetzung gegenläufiger Ansprüche aus dem Vollstreckungstitel (Prozessvergleich) entstanden sind, sind keine Nebenforderung zur Vollstreckungsabwehrklage, sondern eine den Streitwert erhöhende selbstständige Hauptforderung.

 

Normenkette

GKG §§ 39, 43, 68; RVG § 19; ZPO §§ 767, 769

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Beschluss vom 30.08.2017; Aktenzeichen 3 O 169/17)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer III - vom 30.08.2017 - 3 O 169/17 - dahin abgeändert, dass der Streitwert für die Zeit bis zum 01.08.2017 auf 21.171,67 EUR und für die Zeit ab dem 02.08.2017 auf 4.785 EUR festgesetzt wird.

 

Gründe

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte Vollstreckungsabwehrklage erhoben, um die Zwangsvollstreckung aus einem durch Gerichtsbeschluss festgestellten Vergleich für unzulässig erklären zu lassen. In diesem Vergleich hatte er sich zur Zahlung von 30.000 EUR verpflichtet, von denen er 10.000 EUR zahlte. Den Restbetrag von 20.000 EUR behielt er unter Berufung auf ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht zurück. Dies begründete er damit, dass die Beklagte ihrerseits im Vergleich zugesicherte Maßnahmen in entscheidenden Teilen nicht erfüllt habe. Daraufhin leitete die Beklagte die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der ausstehenden 20.000 EUR ein.

Hiergegen hat sich die Vollstreckungsabwehrklage gerichtet, die der Kläger mit den Anträgen verbunden hatte, die Vollstreckung bis zum Erlass eines Urteils einstweilen einzustellen (Antrag Ziff. IV) und die Beklagte zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu verurteilen (Antrag Ziff. V). Nach einem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und (weiterhin) Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat mit Urteil vom 30.08.2017 den Rechtsstreit entschieden und den Gebührenstreitwert mit Beschluss vom gleichen Tage auf 20.000 EUR festgesetzt.

Mit ihrer Beschwerde vom 04.09.2017 erstreben die Beklagtenvertreter eine Festsetzung des Streitwerts auf insgesamt 25.171,67 EUR. Zur Begründung führen sie an, dass der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (Antrag Ziff. IV) zusätzlich mit 4.000 EUR und der Zahlungsantrag Ziff. V, der keine Nebenforderung betreffe, mit weiteren 1.171,67 EUR zu bewerten sei. Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 20.12.2017 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist zulässig; insbesondere wird der Beschwerdewert gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG erreicht. In der Sache hat sie jedoch im Wesentlichen keinen Erfolg.

1. Für die Zeit bis zur Erledigungserklärung des Klägers ist der Wert auf 21.171,67 EUR anzuheben.

a) Das Landgericht hat den Streitwert des Klageantrags Ziff. I zutreffend mit 20.000 EUR bewertet, wogegen sich die Beschwerde zu Recht nicht wendet.

Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und Kosten des Vorprozesses. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist, außer wenn sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teil- oder Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146 [juris Rn. 9]).

In § 3 des im Verfahren 3 O 218/16 durch Beschluss des Landgerichts vom 09.08.2016 festgestellten Vergleich wurde zugunsten der Beklagten ein Zahlungsanspruch von 30.000 EUR tituliert. Ausweislich der Klageschrift vom 26.05.2017 hat sich der Kläger aber nur gegen die Vollstreckung eines Teilbetrags des zu vollstreckenden Anspruchs (ohne Kosten und Zinsen) von 20.000 EUR gewandt, so dass dieser geringere Betrag maßgebend ist.

b) Dieser Wert erhöht sich gemäß § 39 Abs. 1 GKG um den Betrag der in Klageantrag Ziff. V geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.171,67 EUR. Die Beschwerde rügt insoweit zu Recht, dass es sich hierbei nicht um eine unbeachtliche Nebenforderung i.S.v. § 43 Abs. 1 GKG, sondern eine selbständige Hauptforderung handelt.

Nebenforderung ist eine s...

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