Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdewert einem Vollstreckungsabwehrklageverfahren

 

Normenkette

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 08.09.2006; Aktenzeichen 20 O 366/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 8.9.2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 20 des LG Berlin - 20 O 366/05 - wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin in zweiter Instanz zuletzt noch beantragt hat, unter Aufhebung und teilweiser Abänderung des am 8.9.2006 verkündeten Urteils des LG die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des LG Berlin - 20 O 551/96 - vom 6.3.1997 für unzulässig zu erklären.

2. Im Übrigen wird die Klägerin der Berufung für verlustig erklärt.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 461,05 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin wehrt sich mit ihrer Klage u.a. gegen die Vollstreckung aus einem Urteil des LG Berlin, mit dem sie zur Zahlung von umgerechnet 6.434,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % seit dem 27.5.1996 an die Beklagte verurteilt worden war.

In erster Instanz hat die Klägerin beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des LG Berlin - 20 O 551/96 - vom 13.2.1997 (gemeint war der 6.3.1997) und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.2.1998 für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG Berlin hat mit am 8.9.2006 verkündeten Urteil wie folgt in der Hauptsache entscheiden:

Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des LG Berlin - 20 O 551/96 - vom 6.3.1997 und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.2.1998 wird wegen eines Teilbetrages von 547,10 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 11.10.2005 für unzulässig zu erklären. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die teilweise Abweisung ihrer Klage.

In zweiter Instanz beantragt sie nach teilweiser Zurücknahme der Berufung zuletzt, unter Aufhebung und teilweiser Abänderung des am 8.9.2006 verkündeten Urteils des LG die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des LG Berlin - 20 O 551/96 - vom 6.3.1997 für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung der Berufung beanstandet die Klägerin das erstinstanzliche Urteil in folgenden Teilen (Schriftsatz vom 19.1.2007):

(1.) soweit das LG die Kosten der versuchten Kontenpfändung als Kosten i.S.v. § 788 Abs. 1 ZPO behandelt hat (S. 2, vorletzter Absatz, bis S. 6, vorletzter Absatz; Bd. II Bl. 17-21 d.A.),

(2.) soweit das LG die Verrechnung von (unstreitigen) Zahlungen der Berufungsklägerin mit (streitigen) offenen Hebe- bzw. Bearbeitungsgebühren des eingeschalteten Gerichtsvollziehers akzeptiert hat (S. 6, letzter Absatz, bis S. 7, letzter Absatz; Bd. II Bl. 21-22 d.A.) und

(3.) soweit das LG - in der Folge seiner gem. Ziff. (1.) und (2.) beanstandeten Rechtsposition - nicht die Forderungsaufstellung der Beklagten vom 13.10.2005 (Anlage zum erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 13.10.2005; Bd. I Bl. 20 f. d.A.) neu berechnet und dabei insbesondere den geltend gemachten Zinsanspruch gekürzt hat (S. 8, erste beiden Absätze des Schriftsatzes vom 19.1.2007; Bd. II Bl. 23 d.A.).

II.1. Die Berufung ist gem. § 511 Abs. 2 ZPO unzulässig und war daher gem. § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Denn weder hat das LG in seiner angefochtenen Entscheidung die Berufung zugelassen noch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR. Letzterem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

a) Der Beschwerdewert entspricht der Differenz zwischen dem Betrag der Hauptforderung, die die Beklagte meint - gemäß ihrer Forderungsaufstellung vom 13.10.2005 - noch aus dem Urteil des LG vom 6.3.1997 bei der Klägerin vollstrecken zu können, und dem Betrag der Hauptforderung, die der Beklagten bei Zugrundelegung des Vortrages der Klägerin noch zustünde. Eine sich daneben ergebende Differenz hinsichtlich der Kostenerstattungs- und Zinsansprüche der Beklagten bleibt außer Betracht. Denn es ist anerkannt, dass bei der Bestimmung des Streitwertes einer Vollstreckungsabwehrklage die gleichzeitige Abwehr der Vollstreckung von Kosten und Zinsen gem. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO unberücksichtigt bleibt (Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 3 Rz. 16 "Vollstreckungsabwehrklage", m.Rspr.N.).

b) Die drei Einwendungspositionen der Klägerin (vgl. oben, zu Ziff. I.) haben einen Beschwerdewert von jedenfalls nicht mehr als 514,42 EUR. Dies ergibt sich aus Folgendem:

aa) Berechnet man die Forderungsaufstellung der Beklagten - gemäß der zutreffenden Rechtsauffassung der Klägerin - völlig neu und unterstellt dabei - gemäß dem Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung, dass (1.) der Beklagten kein Kostenerstattungsanspruch wegen der versuchten Kontenpfändung gem. § 788 Abs. 1 ZPO zustand und dass (2.) die Zahlungen der Klägerin - ohne Abschläge für die Hebe- bzw. Bearbeitungsgebühren des eingeschalteten Gerichtsvollziehers - in voller Höhe bei der Beklagten angelangt sind, und b...

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