Leitsatz

Unvollständige Vermietung im Einkaufszentrum stellt für sich gesehen noch keinen Mietmangel dar. Umsatzeinbußen liegen im Risikobereich des Gewerbemieters.

 

Fakten:

Der Vermieter hat dem Gewerbemieter eines Bekleidungsgeschäfts wegen Zahlungsrückständen außerordentlich gekündigt. Der Mieter berief sich darauf, er habe aufrechenbare Schadensersatzansprüche, welche die Zahlungsrückstände um mindestens 20.000 Euro übersteigen. Der Vermieter habe nämlich gezielt entmietet, sodass aus von ihm zu vertretenden Gründen der Geschäftszweck nicht mehr habe erreicht werden können und Umsatzeinbußen entstanden seien. Das Gericht gibt dem Vermieter Recht: Die fristlose, außerordentliche Kündigung ist wirksam. Der Mieter hat ein Minderungsrecht nicht substantiiert vorgetragen. Die unvollständige Vermietung eines Einkaufszentrums begründet keinen Mietmangel. Der Mieter trägt das Risiko, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können. Erfüllt sich diese Erwartung des Mieters nicht, verwirklicht sich damit ein typisches Risiko des gewerblichen Mieters, das dieser nicht auf den Vermieter abwälzen kann. Der Vortrag, der Vermieter habe gezielt "entmietet", reicht nicht aus, um eine Pflichtverletzung festzustellen. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das beanstandete Verhalten des Vermieters auf sachfremden Erwägungen beruhte.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 22.12.2004, 8 W 286/04-42

Fazit:

Bei Mietmängeln wird auf die "unmittelbare" Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache abgestellt. Die unvollständige Vermietung eines Einkaufszentrums soll die die Tauglichkeit der gemieteten Räume zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nicht unmittelbar beeinträchtigen, eine Mietminderung wegen unvollständiger Vermietung scheidet daher aus.

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