Im öffentlichen Dienst ist es den Beschäftigten nach § 3 Abs. 2 TVöD bzw. § 3 Abs. 3 TV-L untersagt, von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit anzunehmen, es sei denn, der Arbeitgeber stimmt zu.
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