Den Wohnungseigentümern kommt eine umfassende Regelungskompetenz insbesondere mit Blick auf das Führen von Hunden im Bereich des Gemeinschaftseigentums zu. So kann im Einzelfall durchaus auch ein Beschluss über die Gestattung des leinenlosen Spielens mit einem Hund auf einer gemeinschaftlichen Rasenfläche ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.[1] Dies allerdings auch nur, wenn nicht bereits Landesgesetze bzw. Länderverordnungen hier verbindliche Maßgaben vorgeben.

2.4.3.1 Leinenzwang per Gesetz

Eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde im Bereich der Zuwege zu den Wohnanlagen, in ihren Treppenhäusern, Aufzügen, Fluren und gemeinschaftlich genutzten Räumen besteht in

  • Berlin[1],
  • Brandenburg[2],
  • Hamburg[3] und
  • Schleswig-Holstein.[4]

Andere Länder schreiben eine Leinenpflicht nur für sog. "gefährliche" Hunde vor.[5]

 
Bundesland Vorschrift Regelung
Baden-Württemberg § 4 Abs. 3 PolVOgH i. V. m. Nr. 4.3 VwVgH Leinenpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums.
Brandenburg § 1 Abs. 3 HundehV BB

Leinenpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums.

Zusätzlich: Generelles Verbot des Haltens gefährlicher Hunde in Mehrfamilienhäusern (mit Erlaubnisvorbehalt).
Bremen § 2 Abs. 1 HundeHG Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, und in öffentlichen Einrichtungen an der Leine zu führen.
Hessen § 9 Abs. 1 HundeVO Leinenpflicht außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung des Halters.
Mecklenburg-Vorpommern § 3 Abs. 3 Satz 5 HundehVO

Leinenpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums.

Zusätzlich: Leinenpflicht auf den Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern.
Niedersachsen § 14 Abs. 3 NHundG Leinenpflicht "außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke".
Nordrhein-Westfalen § 5 Abs. 2 LHundG Leinenpflicht außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.
Rheinland-Pfalz § 5 Abs. 4 LHundG Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen.
Sachsen § 6 Abs. 1 GefHundG Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.
Sachsen-Anhalt § 11 Abs. 3 HundeG LSA Leinenpflicht "außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke".
Schleswig-Holstein § 3 Abs. 2 HundeVO Anleinpflicht [§ 3 Abs. 2 Ziff. 4 HundeVO] bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude mit Ausnahme der nicht dem Gemeingebrauch unterliegenden selbstgenutzten Räume oder Flächen.
Thüringen § 12 Abs. 4 ThürTierGefG Leinenpflicht außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung des Halters.

Einzig Bayern hat keine landesrechtlichen Vorschriften zum Leinenzwang.[6] Allerdings wird hier verbreitet[7] eine (konkludente) Leinenpflicht für alle Hunde in sämtlichen Bereichen des gemeinschaftlichen Eigentums bereits aus dem Rücksichtnahmegebot unter den Wohnungseigentümern hergeleitet. Auch wenn Länderregelungen fehlen, sprechen sich die Gerichte für eine Leinenpflicht zumindest großer Hunde aus.[8]

Im Übrigen obliegt in den Grenzen landesrechtlicher Regelung die Entscheidung der Wohnungseigentümer, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Leinenpflicht für Hunde gelten soll, grundsätzlich den Wohnungseigentümern im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens.[9]

[1] § 3 Abs. 2 Nr. 1 HundeG.
[2] § 3 Abs. 1 Nr. 5 HundehV.
[3] § 8 Abs. 1 HundeG.
[4] § 2 Abs. 2 Nr. 4 GefHG.
[5] Die Definition des Begriffs "gefährlicher Hund" ist geregelt in BW: § 2 PolVOgH; BY: Art. 37 LStVG i. V. m. § 1 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit; BE: § 5 HundeG; BB: § 8 HundehVBE; HB: § 1 HundeHG; HH: § 2 HundeG; HE: § 2 HundeVO; MV: § 2 HundehVO M-V; NI: § 7 NHundG; NW: § 3 LHundG; RP: § 1 LHundG; SL: § 1 Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland; SN: § 1 GefHundG; ST: § 3 HundeG LSA; SH: § 7 Abs. 1 HundeG; TH: § 3 Abs. 2 ThürTierGefG.
[6] Ermächtigungsgrundlage für entsprechende Gemeinderegelungen in Art. 18 LStVG.

2.4.3.2 Leinenzwang per Beschluss

So bereits ein grundsätzliches Verbot der Hundehaltung vereinbart werden kann[1], gilt Entsprechendes erst recht für einen generellen Leinenzwang. Dieser kann auch mehrheitlich beschlossen werden[2] oder Bestandteil einer Hausordnung sein.[3] Insoweit kann durchaus ein Leinenzwang auch im Bereich gemeinschaftlicher Rasen- bzw. Gartenflächen beschlossen werden[4], jedoch keine vollständige Untersagung der Nutzung gemeinschaftlicher Rasen- bzw. Gartenflächen mit Hunden.[5]

Auch Mieter ist gebunden

Gemäß dem Grundsatz, dass der Mieter nicht mehr Rechte haben kann als der vermietende Wohnungseigentümer, wird ge...

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