Tenor

I. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs es zu unterlassen,

ihren Hund (Name: …, weiß/hellbraun/gefleckter Mischling) auf dem Gelände der WEG …, also im Gebäude … oder den Außenanlagen der WEG … unangeleint herumlaufen zu lassen, ohne den Hund an der Leine zu führen.

II. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt,

ihren Hund (Name: … weiß/hellbraun/gefleckter Mischling) auf dem Gelände, der WEG … also im Gebäude … oder den Außenanlagen der WEG … an die Leine zu nehmen.

III. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von EUR 402,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 06.09.2012 zu bezahlen.

IV. Die Beklagten tragen gesamtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien sind jeweils Eigentümer in der Wohnungseigentümergemeinschaft ….

Die Beklagte ist Halterin eines Hundes mit Namen … der in der Eigentumswohnung der Beklagten in der WEG … gehalten wird.

In der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts München vom 07.02.2013 hat die Beklagte zu 1) erklärt, dass der Hund vor Klageerhebung unangeleint auf Gemeinschaftseigentum bzw. im Gebäude geführt worden sei und dass der Hund täglich spazieren geführt worden sei.

Der Beklagte zu 2) hat in der öffentlichen Sitzung vom 07.02.2013 erklärt, dass er auch den Hund des Öfteren ausgeführt habe und dass er vor der Klageerhebung den Hund nicht an der Leine geführt habe. Insbesondere im Außenbereich habe er den Hund frei herumlaufen lassen ohne ihn anzuleinen.

Die Kläger machen geltend, dass sich aus dem wohnungseigentumsrechtlichen Rücksichtnahmegebot ein Anspruch auf eine generelle Anleinpflicht im Bereich der Wohnungseigentümergemeinschaft herleiten lasse.

Der Kläger beantragt sinngemäß wie zuerkannt.

Die Beklagten beantragen Klageabweisung.

Sie machen geltend, dass der Beklagte zu 2) nicht Halter des Hundes sei und der Anspruch deshalb ausgeschlossen sei. Die Beklagten berufen sich darauf, dass keine Hausordnung existiere und auch keine Regelung vorhanden sein hinsichtlich eines Anleinzwangs für Hunde. Es gäbe auch diesbezüglich keinerlei Beschlüsse der WEG. Die Beklagten bestreiten, dass sich aus dem wohnungseigentumsrechtlichen Rücksichtnahmegebot ein Anspruch auf eine generelle Anleinpflicht ergebe.

Die Beklagten berufen sich darauf, dass eine generelle Anleinpflicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Der Kläger und seine Ehefrau würden einen Feldzug gegen Hundehalter führen, die in der … wohnen. Es gäbe da noch zwei weitere Familien mit Hunden. Der Kläger und seine Ehefrau hätten bereits mehrfach Hundebesitzer und Kinder beschimpft, bedroht und beleidigt. Im Herbst 2011 habe der Kläger nach dem Hund der Beklagten zu 1) getreten. Außer dem Kläger und seiner Frau störe sich kein Bewohner/Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft an dem Hund. Die Beklagten machen geltend, dass in einer WEG die Tierhaltung lediglich durch Mehrheitsbeschluss beschränkt werden könne, ein solcher Beschluss jedoch nicht gefasst worden sei. Bei dem Hund … handle es sich um einen kleinen und alten Hund, der nicht aggressiv sei und gut erzogen sei. Auch aus öffentlich rechtlichen Vorschriften ergebe sich keine Anleinpflicht für …. Eine Angst vor dem Hund in Anbetracht der Größe des Alters und des Wesens des Hundes sei wenig glaubwürdig und werde bestritten. Es ergebe sich auch kein erheblicher Nachteil im Sinne von § 14 WEG und damit kein Anspruch auf Rücksichtnahme.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der öffentlichen Sitzung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Es ist das Wohnungseigentumsgericht zuständig.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des unangeleinten Führens von Hunden auf dem Außengelände und in dem Gebäude der Wohnungseigentumsanlage gemäß §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG, 1104 BGB. Die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) ergibt sich daraus, dass sie Halterin des Hundes … ist. Damit ist sie zugleich auch Zustandsstörerin.

Die Passivlegitimation des Beklagten zu 2) ergibt sich daraus, dass er Handlungsstörer ist. Wie er in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts München vom 07.02.2013 erklärt hat, hat er vor Klageerhebung den Hund des Öfteren auf dem Gelände und in dem Gebäude der Wohnungseigentumsanlage unangeleint ausgeführt.

Die Beklagten sind jedoch verpflichtet sowohl in dem Gebäude als auch auf dem Gelände der Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Hund nur angeleint zu führen....

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