Verfahrensgang

LG Konstanz (Beschluss vom 16.01.2008; Aktenzeichen 62 T 160/07 A)

 

Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des LG Konstanz vom 16.1.2008 (62 T 160/07 A) aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde - an das LG Konstanz zurückverwiesen.

3. Der Wert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft des Zwei-Familien-Hausgrundstücks G.-str., O. Die Antragsteller bewohnen die Wohnung im Ober-geschoss, die Antragsgegner diejenige im Erdgeschoss. Das Grundstück hat eine Größe von 1.026 m2. Im von den Parteien gemeinsam genutzten Gartenbereich sind (abgesehen von der Terrasse der Antragsgegner) keine Sondernutzungsrechte begründet worden (vgl. die TE v. 09.12. 1997 - AS 15).

Die Antragsgegner haben im Februar 2007 "als Spielkamerad für ihre Tochter" (so ihre Begründung) einen Berner-Sennenhund-/Bernhardinerwelpen angeschafft. Den Hund lassen sie auch ohne Leine im gemeinsamen Garten laufen. Die Antragsteller, Eltern zwei kleiner, mittlerweile 4 und 6 Jahre alter Kinder, wenden sich im vorliegenden Verfahren gegen diese Hundehaltung.

Sie behaupten, die Antragsgegner ließen den Hund u.a. absichtlich auch zwischen den aufgestellten Spielgeräten laufen, um dort seine "Geschäfte" zu verrichten. Es sei nicht hinzunehmen, dass der Hund unangeleint herumlaufe.

Die Antragsgegner verweisen darauf, dass die TE zur Frage der Zulässigkeit einer Hundehaltung keine Regelung enthalte. Sie hätten sich bei der Auswahl bewusst für einen "kinderfreundlichen" Hund entschieden, mit dem sie i.Ü. die Hundeschule besuchten. Wenn die Kinder der Antragsteller sich im Garten aufhielten, werde der Hund an die Leine genommen. Bisher sei es in keiner Weise zu irgendwelchen Vorfällen gekommen; er habe auch "noch niemanden gebissen".

Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Darstellung in den Entscheidungen der Vorinstanzen verwiesen.

Das AG Überlingen hat (Entscheidung v. 10.9.2007 - 5 UR II 11/07/AS 213) den Antragsgegnern (wie von den Antragstellern beantragt) untersagt, "ihren Hund (Bernhardiner) auf dem Gartengrundstück G.-str., O.. frei oder angeleint laufen zu lassen". Das AG ist davon ausgegangen, dass sich der Gebrauch des Gemeinschaftseigentums nach § 15 WEG richte. Hierbei hielt es das AG "für angemessen, dass der Hund der Antragsgegner nicht den Garten benutze", da sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegner Kinder hätten. Es sei zum einen nicht auszuschließen, dass der Hund, auch wenn er ansonsten immer wieder ausgeführt werde, dennoch gelegentlich "sein Geschäft" im Garten verrichte. Darüber hinaus stelle der große Hund, auch wenn er angeleint sei, eine Gefahr dar.

Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das LG Konstanz mit seinem Beschluss vom 16.1.2008 (62 T 160/07 A/AS 325) den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen. Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt, das Rechtsmittel der Antragsgegner sei bereits deshalb erfolgreich, weil sich die angegriffene Entscheidung des AG als "nicht vollstreckungsfä-hig" darstelle. Erklärtes Ziel der Antragsteller sei es, dass der Hund der Antragsgegner nicht im Gartenbereich herumlaufe. Dann sei es aber Pflicht der Antragsteller gewesen, exakt in ihrem Antrag zu erläutern, wo das Gartengrundstück beginne; dieser Pflicht seien die Antragsteller trotz gerichtlichen Hinweises nicht nachgekommen.

Im Übrigen ergebe hier die gebotene Interessenabwägung im Zusammenhang der Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der Hundehaltung, dass ein Hundeverbot nicht veranlasst sei. Die Argumentation des AG laufe darauf hinaus, dass Hunde in einer Wohnungseigentumsanlage grundsätzlich nicht gehalten werden dürften. Hier sei das Grundstück aber groß genug für eine Hundehaltung und die Antragsgegner hätten nachvollziehbar dargetan, weshalb sie einen Hund hielten. Wegen der Behauptung, der Hund verrichte seine Geschäfte auf dem Grundstück, fehle es an ausreichend exaktem Vortrag. Schließlich seien die gesundheitlichen Risiken von Hundekot für Menschen dadurch reduzierbar, dass das Tier regelmäßig entwurmt werde.

Gegen diese dem Vertreter der Antragsteller am 8.2.2008 (AS 355) zugestellte Entscheidung haben sie mit am 19.2.2008 (AS 357) beim OLG Karlsruhe eingegangenem Anwaltsschriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der die Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses im Sinne der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt wird. Sie machen geltend, das LG hätte die Erstbeschwerde bereits (infolge Nichterreichens der Beschwerdesumme) für unzulässig erklären müssen. In der Sache sei jedenfalls die Sichtweise des LG, wonach die Entscheidung des AG auf ein Hundeverbot hinauslaufe, falsch. Zweifellos würden gegen die Haltung des Tieres in der W...

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