Die Freistellung eines gewählten Betriebsratsmitglieds erfolgt durch den Arbeitgeber, nachdem das Betriebsratsmitglied vom Betriebsrat nach näherer Maßgabe von § 38 Abs. 2 BetrVG gewählt worden ist. Vor der Freistellung darf das gewählte Betriebsratsmitglied der Arbeit (noch) nicht fernbleiben. Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur verweigern, wenn sich diese als unzumutbare betriebliche Belastung darstellt.[1]

Mit der Freistellung tritt an die Stelle der Arbeitspflicht die Pflicht zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben. Ein diesbezügliches Weisungs- oder Überwachungsrecht des Arbeitgebers besteht jedoch nicht.

Das freigestellte Betriebsratsmitglied muss während seiner vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb erreichbar sein und seiner Betriebsratstätigkeit nachgehen. Die betrieblichen Arbeitszeitregelungen gelten auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder (z. B. Gleitzeitregelungen). In der Einteilung seiner Betriebsratstätigkeit ist das Mitglied Weisungen des Arbeitgebers nicht unterworfen, auch ist er ihm gegenüber nicht rechenschaftspflichtig.

Das Betriebsratsmitglied kann seine Freistellung einseitig wieder aufgeben und vom Arbeitgeber die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz verlangen. Zudem kann das einzelne Betriebsratsmitglied entsprechend den Regelungen des § 38 Abs. 2 BetrVG vom Betriebsrat als freigestelltes Mitglied wieder abgewählt werden; die Stellung als Betriebsratsmitglied als solche bleibt davon unberührt. Nach dem Ende der Freistellung besteht ein Anspruch gemäß § 38 Abs. 4 BetrVG auf nachholende Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, damit das Betriebsratsmitglied durch die Freistellung keine Nachteile erleidet.

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