In Betrieben mit in der Regel mehr als 199 Arbeitnehmern sind ein und mehr Betriebsratsmitglied/er von ihrer beruflichen Tätigkeit zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats nach Maßgabe des § 38 BetrVG freizustellen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass bei den in § 38 BetrVG aufgeführten Betriebsgrößen jedenfalls Betriebsratstätigkeit anfällt, die die gesamte Arbeitszeit der jeweils genannten Zahl von Arbeitnehmern ausfüllt.

Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

 
200 bis 500 Arbeitnehmern 1 Betriebsratsmitglied
501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder
901 bis 1.500 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder
2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder
3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder
4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder
7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder
8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder
9.001 bis 10.000 Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch durch Teilfreistellungen erfolgen. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können davon abweichende Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.

Im Übrigen sind die Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit gemäß § 37 Abs. 2 ff. BetrVG ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts insoweit zu befreien als dies nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Das Betriebsratsmitglied hat hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit einen Beurteilungsspielraum. Betriebsbedingte Gründe können eine zeitliche Verlegung der Betriebsratsarbeit bedingen. Dabei hat im Zweifel die Teilnahme an der Betriebsratssitzung Vorrang. Sind aber in einer Betriebsratssitzung keine wichtigen oder sonstige Fragen zu behandeln, die die Teilnahme gerade dieses Betriebsratsmitglieds erfordern, ist das Betriebsratsmitglied bei gleichzeitiger betrieblicher Unabkömmlichkeit als an der Teilnahme verhindert anzusehen. Bei Arbeitsunfähigkeit eines Mitgliedes ist in der Regel von einer Verhinderung auszugehen. Die Art der Erkrankung kann zur Arbeitsunfähigkeit führen, aber gleichwohl eine Teilnahme an Betriebsratssitzungen gestatten. Ist jedoch ein freigestelltes Betriebsratsmitglied arbeitsunfähig krankgeschrieben, ist es zwingend auch für die Betriebsratstätigkeit verhindert.[1]

Für die Arbeitsbefreiung bedarf es keiner ausdrücklichen Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Die Freistellung ergibt sich unmittelbar aus der Erforderlichkeit § 37 Abs. 2 BetrVG, d. h. ob das Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger vernünftiger Überlegung die Arbeitsversäumnis für erforderlich halten durfte.[2]

Betriebsratsmitglieder sind jedoch verpflichtet, bevor sie sich vom Arbeitsplatz entfernen, um eine erforderliche Betriebsratstätigkeit auszuüben[3], sich am Arbeitsplatz abzumelden, wobei der Arbeitgeber allerdings eine persönliche Meldung nicht verlangen kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls nicht ernsthaft in Betracht kommt, dass die Arbeitseinteilung vorübergehend umorganisiert wird. Hier kann der Arbeitgeber aber verlangen, dass ihm die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum ausgeübten Betriebsratstätigkeit mitgeteilt wird.[4] Diese Pflicht eines nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedes beruht auf dem Arbeitsvertrag. Die Verletzung der Abmeldepflicht kann daher auch Gegenstand und Inhalt einer entsprechenden Abmahnung durch den Arbeitgeber sein.

Auch freigestellte Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratstätigkeit abzumelden, wenn sie außerhalb des Betriebes erforderlichen Betriebsratsaufgaben nachgehen; bei der Rückkehr in den Betrieb haben sie sich zurückzumelden.[5]

Die Art der wahrzunehmenden Betriebsratstätigkeit hat das Betriebsratsmitglied zwecks Plausibilitätskontrolle durch den Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich erst dann stichwortartig anzugeben, wenn dieser Zweifel an der Erforderlichkeit darlegt. Wenn der Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigert, muss das Betriebsratsmitglied im Prozess bestehende Zweifel an der Erforderlichkeit durch substanziierte Darlegungen zu Art und Umfang der Betriebsratstätigkeit ausräumen.[6]

Der Anspruch auf Befreiung von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts besteht auch bei der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.[7]

Betriebsbedingte Gründe liegen auch dann vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der ...

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