(1) 1Land und Kommunen richten eine Gemeinsame Finanzkommission ein. 2Der Kommission gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums, des Innenministeriums, des Staatsministeriums, des Gemeindetags Baden-Württemberg, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg an.

 

(2) 1Die Gemeinsame Finanzkommission dient der Gewährleistung des prozeduralen Schutzes der kommunalen Selbstverwaltung vor Entscheidungen über den kommunalen Finanzausgleich. 2Sie legt dem Landtag und der Landesregierung Empfehlungen zur vertikalen Finanzverteilung vor.

 

(3) Die Gemeinsame Finanzkommission gibt auch Empfehlungen zur horizontalen Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zur Verteilung des Kommunalen Investitionsfonds und zu Grundsatzfragen der Konnexität.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge