(1) Die kommunalen Landesverbände sind bei Entwürfen im Sinne von § 1 Satz 1 bereits im Rahmen der Vorbereitung und Erarbeitung des Entwurfs frühzeitig einzubeziehen.

 

(2) Die kommunalen Landesverbände sollen sich in ihren Stellungnahmen im Rahmen dieser frühzeitigen Einbeziehung insbesondere zu den durch einen Regelungsentwurf voraussichtlich entstehenden Kosten und Entlastungen sowie Mehreinnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände unter Zugrundelegung von § 3 äußern und diese darlegen.

 

(3) 1Die Regelung über die allgemeine Anhörung nach Artikel 71 Abs. 4 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg bleibt unberührt. 2Wird ein Entwurf nach dieser Anhörung geändert und kann sich dies auf die Kostenfolgenabschätzung auswirken, ist der Entwurf erneut den berührten kommunalen Landesverbänden zur Stellungnahme unter angemessener Fristsetzung zuzuleiten.

 

(4) Die Regelung in § 34 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes bleibt unberührt, wonach die Gemeinsame Finanzkommission Empfehlungen zu Grundsatzfragen der Konnexität geben kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge