1. Zum isolierten Kindergeldausgleich beim Wechselmodell (BGH, Beschl. v. 20.4.2016 – XII ZB 45/15).
  2. a) Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch dann bestehen, wenn die unterhaltsberechtigte Tochter ihre Erstausbildung erst neun Jahre nach Abschluss ihrer Schulausbildung aufnimmt, weil sie für jeweils drei Jahre ihre beiden Kinder selbst betreut hat und sodann zeitnah keinen Ausbildungsplatz finden konnte. b) Die dem unterhaltsberechtigten Kind gezahlte Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 ff. SGB III) ist nach Abzug der darin enthaltenen Kinderbetreuungskosten (§ 64 Abs. 3 Satz 1 SGB III) bedarfsdeckend anzurechnen. (OLG Celle, Beschl. v. 19.11.2015 – 17 WF 242/15, FamRZ 2016, 830)

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