1 Ehewohnung

OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.8.2023 – 7 UF 312/23

Sonderregeln zur Ehewohnung gelten nur zwischen den Eheleuten. Sie betreffen die Überlassung zur Benutzung; unberührt bleiben die Eigentumsverhältnisse.

2 Zugewinnausgleich

BGH, Beschl. v. 13.9.2023 – XII ZB 400/22

Zur Berücksichtigung von hinausgeschobenen Ansprüchen auf variable Vergütungsbestandteile in Long-Term-Incentive-Programmen regulierter Vergütungssysteme als Vermögenswert im Zugewinnausgleich.

3 Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2.2.2023 – 18 UF 153/21

1. Bei Ermittlung der Differenz der Ausgleichswerte beiderseitiger Anrechte gleicher Art im Rahmen von § 18 Abs. 1 VersAusglG sind jedenfalls dann alle gleichartigen Anrechte im Wege der Saldierung einzubeziehen, wenn sie bei demselben Versorgungsträger bestehen.

2. Keine Gleichartigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG besteht bei Anrechten aus einer sog. Riester-Rente und solchen aus einer so genannten Rürup-Rente, weil sie sich im Verwaltungsaufwand, der Art der staatlichen Förderung sowie in der Besteuerung unterscheiden, was regelmäßig zu wesentlich unterschiedlichen wirtschaftlichen Ergebnissen führen kann.

3. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes gem. § 1 Abs. 1 VersAusglG. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anrechte unter Anwendung von § 18 VersAusglG nicht ausgeglichen werden, obwohl die mit dieser Vorschrift bezweckte Folge nicht oder nur in Ansätzen erreicht wird oder wenn sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt. Ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand oder eine sogenannte Splitterversorgung entsteht dann nicht, wenn beide Ehegatten ohnehin Anrechte bei demselben Versorgungsträger haben und der Ausgleich über die bestehenden Konten durch Umbuchung erfolgt.

4. Der Gesichtspunkt der Verwaltungseffizienz tritt allerdings in den Vordergrund, wenn die Differenz im Ausgleichswert beider Anrechte nur äußerst gering ist und der Ausgleichsbegünstigte nicht auf Bagatellbeträge im Sinne von § 18 VersAusglG angewiesen ist.

(red. LS)

OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.5.2023 – 4 UF 155/22

1. Die für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Ehezeit kann bei jahrelanger Aussetzung des Scheidungsverfahrens wegen Versöhnung der früheren Eheleute ausnahmsweise über den Zeitpunkt der Zustellung des ersten Scheidungsantrags hinaus bis zur Zustellung eines "erneuten Scheidungsantrags" andauern.

2. Für den Versorgungsausgleich gilt zwar der Amtsermittlungsgrundsatz, § 26 FamFG; dieser umfasst aber nur die "erforderlichen" Ermittlungen. Die von § 27 VersAusglG geforderte grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs stellt einen Ausnahmefall dar, dessen tatsächliche Voraussetzungen zumindest in Form von Anhaltspunkten darzustellen sind, die das Gericht veranlassen können, von Amts wegen Feststellungen darüber zu treffen.

3. Im Fall der kompensationslosen Entziehung eines zum Zwecke der Alterssicherung erworbenen Anrechts aus dem Versorgungsausgleich durch Ausübung des Kapitalwahlrechts entfällt zugleich in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilhaben zu dürfen.

4 Sorge- und Umgangsrecht

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.7.2023 – 16 UF 86/23

Zur Übertragung des Sorgerechts im Wege der einstweiligen Anordnung auf einen Elternteil, der zusammen mit den Kindern in das polizeiliche Opferschutzprogramm aufgenommen wurde und mit ihnen an einen geheim gehaltenen Ort umgezogen ist.

5 Familienpflege

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.7.2023 – 16 UF 69/23

1. Zur fehlenden Beschwerdeberechtigung eines früheren Pflegevaters – bei dem sich das Kind in früheren Zeiten in Familienpflege befunden hat – gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer Verbleibensanordnung in Form einer Rückführungsanordnung.

2. Pflegepersonen sind in ihren Rechten betroffen, soweit ihr Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zurückgewiesen worden ist.

3. § 1632 Abs. 4 BGB ist ausweislich seines Wortlauts auf Pflegepersonen und nicht, wie etwa § 1685 Abs. 2 BGB, auf enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, anwendbar.

4. Eine allgemein auf Kindeswohlgesichtspunkte gestützte Ausweitung des Kreises der nach § 59 Abs. 1 FamFG Beschwerdeberechtigten auf Bezugspersonen des Kindes ist nicht möglich.

6 Verfahrensrecht

BGH, Beschl. v. 31.8.2023 – VIa ZB 24/22

Zu den Anforderungen an die Versendung eines bestimmenden Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach.

BGH, Beschl. v. 16.5.2023 – VIII ZB 89/22

Das Amt des Prozesspflegers ist mit dem Verfahrenseintritt eines ordentlichen gesetzlichen Vertreters des Verfahrensbeteiligten beendet, ohne dass es einer gerichtlichen Aufhebung der Bestellung bedarf (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 10.12.2020 – V ZB 128/19, WM 2021, 346 Rn 21 = FamRZ 2021, 622 [LSe]).

BFH, Beschl. v. 30.6.2023 – V B 13/22

1. Bei einer sogenannten "Videokonferenz" muss für die Beteiligten während der zeitg...

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