Unabhängig davon, ob man im Rahmen der Ehesache (§ 43 Abs. 1 FamGKG) bei der Wertfestsetzung vom dreifachen Nettoeinkommen der Eheleute Kinderfreibeträge abzieht oder nicht,[19] ist dies jedenfalls beim Versorgungsausgleich nicht zulässig. Hier ist das dreifache Nettoeinkommen ohne Abzug von Kinderfreibeträgen maßgebend.[20]
Beispiel (kein Abzug von Kinderfreibeträgen):
Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt 2.000,00 EUR, das der Ehefrau 1.000,00 EUR. Aus der Ehe sind zwei gemeinschaftliche Kinder hervorgegangen. Beide Ehegatten haben jeweils ein gesetzliches Anrecht.
Unabhängig davon, ob man die Auffassung vertritt, beim Nettoeinkommen zur Berechnung des Werts der Ehesache seien Kinderfreibeträge abzuziehen, ist dies beim Versorgungsausgleich nicht zulässig, so dass für die Folgesache Versorgungsausgleich ein Wert i.H.v. 2 × 10 % × 3 x (2.000,00 EUR + 1.000,00 EUR) = 1.800,00 EUR festzusetzen ist.
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