Gründe: I. [1] Mit Schreiben vom 15.3.2021 wandten sich die sorgeberechtigten Eltern des 15 Jahre alten Jugendlichen J an das Amtsgericht Kelheim, mit der "Anregung", ein Eilverfahren "von Amts wegen" gem. § 1666 BGB gegen die Schule A wegen Gefährdung des Wohls ihres Sohnes J und aller weiteren Schulkinder aufgrund der Anordnung der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und zur Wahrung räumlicher Distanz zu eröffnen, die Rechtmäßigkeit der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. ayIfSMV) zu überprüfen und das Infektionsschutzgesetz zur Feststellung von dessen Unwirksamkeit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Antragsteller sind der Meinung, ihr Kind und alle weiteren die dortige Schule besuchenden Schüler seien in ihrem körperlichen, seelischen und geistigen Wohl sowie in ihren Menschen- und Grundrechten durch die schulintern verordnete Pflicht zum Maskentragen und zum Abstandhalten verletzt. Die schulinternen bzw. staatlichen Anordnungen verstießen gegen die UN-Kinderrechtskonvention, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 8) und gegen das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984. Die Antragsteller berufen sich auf angebliche wissenschaftliche Erkenntnisse.

[2] Mit Beschl. v. 31.3.2021 (002 F 137/21) hat das Amtsgericht – Familiengericht – Kelheim im Wege der einstweiligen Anordnung den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen. Zuvor hatte das Gericht die Antragsteller auf seine Unzuständigkeit hingewiesen.

[3] Die Antragsteller sahen und sehen nach wie vor die Verantwortlichkeit beim Familiengericht und weisen weiter darauf hin, dass die inzwischen für Schulen angeordnete Corona-Selbsttestung für Schüler rechtswidrig sei. Der Beschl. v. 31.3.2021 wurde den Antragstellern am 1.4.2021 zugestellt. Mit eigenem Schreiben vom 11.4.2021, eingegangen beim Ausgangsgericht am selben Tag, haben die Eltern Beschwerde eingelegt. Sie verweisen darauf, die physische und psychische Gesundheit ihrer Kinder sei "im Moment stark geschädigt". Zur Begründung nehmen sie Bezug auf einen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Weimar vom 8.4.2021 (9 F 148/21), in welchem das Amtsgericht den Leitungen und Lehrern der Schulen die Anordnung von Maskenpflicht, Mindestabstand und die Durchführung von Schnelltests für alle dort beschulten Kinder und Jugendlichen untersagt und die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts geboten hat.

[4] Die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5.3.2021 (BayMBl. Nr. 171) (BayRS 2126-1-16-G) schreibt u.a. vor, dass jeder angehalten wird, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten und dass, wo immer möglich, ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten ist, § 1 Abs. 1 BayIfSMV. Weiter ist für den Schulbetrieb geregelt, dass auf dem Schulgelände, in der Mittagsbetreuung und in allen Angeboten der Notbetreuung grundsätzlich Maskenpflicht besteht und dass die Erziehungsberechtigten dafür sorgen müssen, dass die Schülerinnen und Schüler der Maskenpflicht nachkommen, § 18 Abs. 2 BayIfSMV.

II. [5] Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde statthaft gemäß § 17a Abs. 4 S. 3 GVG, §§ 567 ff. ZPO (Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., § 17a GVG, Rn 15) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der 2-wöchigen Notfrist des § 569 ZPO und formgerecht eingelegt worden.

[6] § 57 S. 1 FamFG, wonach Entscheidungen des Familiengerichts, die im Wege einstweiliger Anordnung ergehen, grundsätzlich unanfechtbar sind bzw. die mangels Durchführung einer mündlichen Erörterung nicht vorliegende Ausnahme des § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG, stehen der Zulässigkeit nicht entgegen, denn hier geht § 17a Abs. 4 GVG vor.

[6] Das Rechtsmittel der Eltern ist in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Erstgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und damit die sachliche Entscheidungsbefugnis des Familiengerichts verneint.

[7] Eröffnet ist allein der Verwaltungsrechtsweg, daher sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist auf §§ 13, 17a Abs. 2 GVG gestützt. Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte u.a. Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG bestimmt, dass wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen per Beschluss ausspricht und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verweist.

[8] Einschlägig ist § 40 VwGO. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen ...

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