BGH, Beschl. v. 6.2.2019 – XII ZB 405/18

a) Zur Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des Betroffenen in Bezug auf einen Angehörigen, dessen Vorsorgevollmacht zuvor durch einen Betreuer widerrufen worden war (im Anschluss an Senatsbeschl. BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 und v. 27.6.2018 – XII ZB 601/17, FamRZ 2018, 1602).

b) Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 12.12.2018 – XII ZB 387/18, juris).

BGH, Beschl. v. 6.2.2019 – XII ZB 393/18

a) § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch u.a. voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 21.11.2018 – XII ZB 57/18, juris).

b) Wird dem Betroffenen das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 21.11.2018 – XII ZB 57/18, juris).

c) Der Sachverständige hat den Betroffenen gemäß § 280 Abs. 2 S. 1 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 7.8.2013 – XII ZB 691/12, FamRZ 2013, 1725).

d) Ist der behandelnde Arzt zum Sachverständigen bestellt worden, muss er dem Betroffenen deutlich zu erkennen geben, dass er von seiner Bestellung zum Sachverständigen an (auch) als Gutachter tätig sein wird.

(Vgl. auch BGH, Beschl. v. 6.2.2019 – XII ZB 504/18.)

BGH, Beschl. v. 13.2.2019 – XII ZB 485/18

a) Wird während eines auf Einrichtung einer Betreuung gerichteten Haupt-sacheverfahrens eine vorläufige Betreuung angeordnet, tritt keine Erledigung i.S.v. § 62 FamFG ein.

b) Auch wenn das Verfahren nicht mit einer Betreuerbestellung endet, kann die Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG gebieten, den Betroffenen anzuhören und ein Sachverständigengutachten einzuholen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 24.1.2018 – XII ZB 292/17, FamRZ 2018, 628 und v. 29.6.2016 – XII ZB 603/15, FamRZ 2016, 1663).

BGH, Beschl. v. 17.10.2018 – XII ZB 313/18

Ergeben sich in einem Verfahren auf Aufhebung der Betreuung keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuungsanordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, so erfordert das Aufhebungsverfahren keine erneute Betreuerauswahl nach den Maßstäben des § 1897 BGB.

BGH, Beschl. v. 16.1.2019 – XII ZB 429/18

Ein in der Hauptsache erledigtes Unterbringungsverfahren kann die eine gerichtliche Fixierungsgenehmigung (erfolglos) beantragende Klinik nicht mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG fortsetzen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 20.8.2014 – XII ZB 205/14, FamRZ 2014, 1916; BGH Beschl. v. 22.10.2015 – V ZB 169/14, FGPrax 2016, 34 und BGHZ 196, 118 = FGPrax 2013, 131).

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