1. Ein vom Unterhaltsberechtigten bezogenes Arbeitslosengeld II ist nicht bedarfsdeckend und lässt den Unterhaltsanspruch als subsidiäre Sozialleistung nicht entfallen. Vom Krankengeld des Unterhaltspflichtigen sind weder pauschale berufsbedingte Kosten noch ein Erwerbstätigenbonus abzusetzen. Im Rahmen der Leistungsfähigkeit gilt für ihn der Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen; gegenüber dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt – auch auf Betreuungsunterhalt – muss ihm aber ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt für Nichterwerbstätige gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder übersteigt und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt liegt (BGH, Urt. v. 19.11.2008 – XII ZR 129/06, FamRZ 2009, 307 m. Anm. Günther = FuR 2009, 97 = ZFE 2009, 109 [Viefhues], und XII ZR 51/08 m. Anm. Borth = FuR 2009, 95 = ZFE 2009, 108 [Viefhues]).
  2. Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens und neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten grundsätzlich zu berücksichtigen, Steigerungen des verfügbaren Einkommens allerdings nur dann, wenn sie schon in der Ehe absehbar waren, was nicht für einen Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs gilt. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt und nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach den während der Ehe absehbaren Verhältnissen führt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen (BGH, Urt. v. 17.12.2008 – XII ZR 9/07, NJW 2009, 588).
  3. Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten hat für die Berechnung des Ehegattenunterhalts in Höhe des Tabellenbetrags und nicht der Zahlbeträge zu erfolgen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.9.2008 – II-7 UF 33/08, FamRZ 2009, 338; die zugelassene Revision wurde eingelegt, XII ZR 161/08).
  4. Der private Nutzungsvorteil eines Firmenfahrzeugs ist in der Regel mit dem nach dem Steuerrecht zu veranschlagenden Wert (Einprozentregel), bereinigt um den steuerlichen Nachteil, zu veranschlagen (OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2008 – 2 UF 43/08, BeckRS 2008, 24237 = FPR 2009, 62 [Born]).
  5. Bei einer Ehedauer von 27 Jahren, während derer sich die Ehefrau hauptsächlich der Kindererziehung und Haushaltsführung gewidmet hat, kommt eine Befristung oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nicht in Betracht, wenn die über 50-jährige Ehefrau nur in der Lage ist, eine Teilzeitstelle mit einem Nettoeinkommen von 800 EUR zu finden, während sie bei durchgängiger Vollzeittätigkeit eine gesicherte Vollzeitstelle hätte (OLG Nürnberg, Urt. v. 6.8.2008 – 7 UF 244/08, FamRZ 2009, 345; vgl. auch OLG Zweibrücken, Urt. v. 7.3.2008 – 2 UF 113/07, ZFE 2009, 77 [Viefhues]; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.1.2009 – II-8 UF 113/08, BeckRS 2009, 05940).
  6. Eine zeitliche Befristung des Ehegattenunterhalts scheidet in der Regel aus, solange ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht und noch keine sichere Prognose getroffen werden kann, wann dieser entfallen wird (OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2008 – 2 UF 43/08, BeckRS 2008, 24237 = FPR 2009, 62 [Born]).
  7. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch Ausbruch aus intakter Ehe kommt auch in Betracht, wenn die Ehegatten seit neun Jahren keine geschlechtlichen Kontakte mehr zueinander hatten (OLG Zweibrücken, Urt. v. 7.11.2008 – 2 UF 102/08, BeckRS 2008, 24465 = FPR 2009, 61 [Born]).

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