Mehrere Geschwister haften entsprechend ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit anteilig nach § 1606 Abs. 3 BGB. Diese Vorschrift gilt weiterhin, verschoben haben sich nur die Maßstäbe. Ist das einzusetzende Einkommen geringer als der pauschale Eigenbedarf, gibt es auch keine Mithaftung.

Dabei obliegt es der Verwaltung, die auf die einzelnen Pflichtigen entfallenden Haftungsanteile darzulegen. Dies kann sie nur, wenn sie von den Geschwistern Auskünfte über deren Einkommen erhält. Diese allgemeine Auskunftspflicht besteht nach § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII bereits dann, wenn die Einkünfte eines Geschwisterteils über der Jahreseinkommensgrenze liegen und ein Unterhaltsanspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (Negativevidenz).[58] Die Vorschrift verpflichtet dann alle Unterhaltspflichtigen zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, soweit diese zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind. Die gesetzliche Vermutung nach § 94 Abs. 1a S. 3 SGB XII bezweckt in erster Linie eine vereinfachte Verwaltungspraxis. Sie schützt unterhaltspflichtige Angehörige nur insoweit, als diese im Regelfall von ihrer Auskunftspflicht entlastet sind, weil in der Mehrzahl keine Regressansprüche bestehen. Die Vorschrift darf aber nicht als Schutznorm verstanden werden, um Angehörige trotz eines ausreichenden Einkommens von der Inanspruchnahme auf Unterhalt nur deshalb zu verschonen, weil die Verwaltung selbst noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen hat. Solche Anhaltspunkte kann sie bereits einem Hinweis des unterhaltspflichtigen Kindes entnehmen, es gäbe noch möglicherweise unterhaltspflichtige Geschwister. Damit eröffnet ein unterhaltspflichtiges Kind zugleich den sozialrechtlichen Auskunftsanspruch gegen seine Geschwister.

Darin liegt auch keine unzumutbare Belastung, da bei einem hohen Selbstbehalt regelmäßig nur weniger Angaben erforderlich sind, um einen möglichen Unterhaltsanspruch auszuschließen. Der Weg über den sozialrechtlichen Auskunftsanspruch wirkt zudem familiär weniger belastend, als der nach der Rechtsprechung des BGH über § 242 BGB eröffnete Weg eines direkten Auskunftsanspruchs gegen die Geschwister.[59]

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