Ab 2020 werden die Sozialämter weniger unterhaltspflichtige Personen anschreiben. Denn durch die neue Einkommensgrenze von 100.000 EUR (Bruttobetrag) greift der Elternunterhalt deutlich seltener. Die Bundesregierung hat am 14.8.2019 das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) im Kabinett verabschiedet. Das Gesetz wurde am 7.11.2019 im Bundestag verabschiedet.[1]

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem Angehörigen-Entlastungsgesetz zugestimmt, sodass dieses zum Jahresbeginn in Kraft treten kann und ab diesem Zeitpunkt für laufende Fälle gilt.[2]

§ 94 Abs. 1a SGB XII beinhaltet ab dem 1.1.2020 Folgendes: Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen i. S. d. § 16 SGB IV beträgt jeweils mehr als 100.000 EUR (Jahreseinkommensgrenze je unterhaltsverpflichteter Person). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten auf den Sozialhilfeträger ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach § 93 Abs. 1a S. 1 SGB XII nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach § 93 Abs. 1a S. 1 SGB XII die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet.

Durch die Vermutungsregelung werden nicht mehr die Unterhaltsansprüche aller in Betracht kommenden Angehörigen geprüft, sondern nur dort, wo im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze von 100.000 EUR vorliegen. Auch der (bisher) Unterhaltsverpflichtete muss keine weiteren Schritte einleiten.

Die 100.000 Euro-Grenze umfasst das gesamte Jahresbruttoeinkommen. Das bedeutet, dass auch sonstige Einnahmen wie aus Vermietung, Verpachtung oder Wertpapierhandel als Einkommen i. S. d. 100.000 Euro-Grenze zu berücksichtigen sind. Vorhandenes Vermögen wird dabei nicht berücksichtigt.

Zur Widerlegung der Vermutung nach § 94 Abs. 1a Satz 3 SGB XII kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 SGB XII (Auskunftsanspruch) anzuwenden.

[1] BR-Drs. 550/19, BR-Drs. 550/19 (B).
[2] BGBl I 2019 S. 2135.

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