Erhebt der Antragsgegner den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nach § 252 Abs. 4 S. 1 FamFG, so muss er diesen Einwand ebenfalls qualifiziert begründen. Erforderlich ist u.a., dass er zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt, § 252 Abs. 4 S. 1 FamFG und darüber hinaus auch erklärt, inwieweit er zur Zahlung von Unterhalt bereit sei und sich insoweit zur Leistung des Unterhalts verpflichtet, § 252 Abs. 2 FamFG.[66] Die alleinige Vorlage eines Bewilligungsbescheids zur Sozialhilfe ist daher nicht ausreichend. Der Unterhaltsschuldner kommt insoweit lediglich seiner Belegpflicht hinsichtlich seines Einkommens gemäß § 252 Abs. 4 S. 2 FamFG nach. Die Auskunft zu seinem Vermögen fehlt aber noch.[67]

[66] OLG Dresden NZFam 2021, 173; OLG Hamburg FuR 2020, 177, 178.
[67] KG FamRZ 2019, 1797, 1798; OLG Hamburg FamRZ 2020, 1094.

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