Verfahrensgang

AG Hamburg-Wandsbek (Aktenzeichen 731 FH 11/19)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 23.4.2019 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2 240 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I Das Verfahren betrifft eine Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren. Mit Beschluss vom 23.4.2019 ist der Antragsgegner verpflichtet worden, Mindestunterhalt für seinen Sohn(C.) zu zahlen. Zuvor hatte er das Datenblatt für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt eingereicht und dort in der Rubrik B eingetragen: "Ich bin grundsätzlich bereit, den geforderten Unterhalt zu zahlen und verpflichte mich zur Erfüllung, aber: Ich beziehe Hartz 4!!!". Beigefügt war ein Bewilligungsbescheid des Jobcenters über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2019. In der Rubrik F des Einwendungsformulares, welche sich auf die Auskunft Vermögen bezieht, hat der Antragsgegner keine Angaben gemacht.

Mit Verfügung vom 14. März 2019 ist der Antragsgegner aufgefordert worden, zu erklären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er zur Unterhaltsleistung bereit ist oder ausdrücklich zu erklären, dass er keinen Unterhalt zahlen könne und ihm ist aufgegeben worden, Belege über die Einkünfte in den letzten 12 Monaten vorzulegen, im Hinblick auf die fehlenden Belege für den Zeitraum März 2018 bis Dezember 2018.

Nachdem der Antragsgegner hierauf nicht reagierte, erging am 23.4.2019 ein Beschluss, mit dem er zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet wurde.

Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 2.5.2019, hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 9.5.2019, eingegangen bei Gericht am 13.5.2019, Beschwerde eingelegt.

Er trägt vor, er lebe von Hartz IV und könne die geforderte Geldleistung nicht erbringen. Des Weiteren habe er die angeforderten Unterlagen beim Familiengericht abgegeben. Seinem Schreiben beigefügt hat der Antragsgegner nochmals den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum Januar 2019 bis Dezember 2019. Weitere Unterlagen oder Erklärungen waren nicht beigefügt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 256 Satz 2 FamFG ist die Beschwerde unzulässig, da der Antragsgegner sie auf Einwendungen stützt, die nicht vollständig erhoben worden sind, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen worden ist. Die unter § 252 Abs. 2-4 FamFG fallenden Einwendungen hätte der Beschwerdeführer vollständig bis zum 23.4.2019 erheben müssen. Der Antragsgegner hat im Formular unter B lediglich ausgefüllt: "Ich bin grundsätzlich bereit, den geforderten Unterhalt zu zahlen und verpflichte mich zur Erfüllung, aber: Ich beziehe Hartz Vier."

Diese Erklärung des Antragsgegners ist aus sich heraus nicht eindeutig. Sie war einerseits dahingehend auslegungsfähig, dass der Antragsgegner jedwede Unterhaltsleistung ablehnt, andererseits bestand auch die Möglichkeit, dass der Antragsgegner aus persönlichen Gründen, möglicherweise aufgrund vorhandenen Vermögens oder eines zuvor erzielten guten Einkommens oder aufgrund eines Verzichtes auf den ihm zustehenden Selbstbehalt, ganz oder teilweise Unterhalt zahlen würde.

Mit Verfügung vom 14.3.2019 ist der Antragsgegner darauf hingewiesen worden, dass seine Einwendungen nur zulässig sind, wenn er erklärt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er zur Unterhaltsleistung bereit ist.

Darauf hat der Antragsgegner nicht reagiert.

Selbst wenn die Erklärung des Antragsgegners im Einwendungsformular dahingehend ausgelegt würde, dass er keinen Unterhalt leistet, was naheliegt, so ist seine Beschwerde gleichwohl als unzulässig zurückzuweisen, da es an einer Auskunft des Antragsgegners zu seinem Vermögen im Sinne des § 252 Abs. 4 Satz 1 FamFG fehlt. Der Antragsgegner hat zur Rubrik F keine Angaben gemacht. Die Auskunftsverpflichtung zum Vermögen besteht neben der Obliegenheit zur Belegvorlage, da die Möglichkeit besteht, dass der Unterhaltsschuldner über sozialhilferechtliches Schonvermögen verfügt, dass er, jedenfalls zum Teil, für den Kindesunterhalt zu verwenden ist (Kammergericht Berlin, 19 WF 52/19 Rn. 6 mit weiteren Nachweis). § 252 Abs. 4 Satz 2 begründet lediglich eine besondere Belegpflicht für den Leistungsbezieher, entbindet ihn jedoch nicht von der generellen Auskunftspflicht auch zum Vermögen. Letzteres könnte zwar nach Sinn und Zweck des vereinfachten Verfahrens erwogen werden, da die tatsächliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt aus Vermögen für Leistungsbezieher äußerst selten ist. Das Gesetz begründet jedoch unmittelbar anschließend in Satz 3 eine besondere Belegpflicht für Schuldner mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, welche der Gesetzgeber sicherlich nicht von der sonstigen Auskunftspflicht, insbesondere zum Vermögen, entbinden wollte. Der...

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