Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 93 FH 1001/19) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 02.04.2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 5.000 EUR festgesetzt.
3. Der Antrag des Antragsgegners, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. In dem vorliegenden vereinfachten Unterhaltsverfahren hat das Amtsgericht dem Antragsgegner mit Hinweisschreiben vom 14.02.2019 (Bl. 7 f.), auf das Bezug genommen wird, die Antragsschrift vom 08.01.2019 und den ergänzenden Schriftsatz vom 06.02.2019 des Antragstellers übersandt. Der Antragsgegener hat daraufhin Bescheide des Jobcenters ... vom 24.11.2018, vom 24.10.2018, vom 04.05.2018 und vom 29.11.2017 (Bl. 12 ff.) eingereicht, aus denen sich ergibt, dass er Sozialhifle bezieht. Sonstige Erklärung hat er nicht abgegeben.
Das Amtsgericht Schöneberg hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 02.04.2019 verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind F. B., geb. am 10.07.2010, 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes sowie Unterhaltsrückstände zu leisten (vgl. im Einzelnen die Beschlussformel der Entscheidung). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es zwar davon ausgehe, der Antragsgegner habe durch die Abgabe der Sozialhilfebescheide erklären wollen, er sei unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig. Dieser Einwand sei jedoch nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Zahlung von Unterhalt bereit sei, und sich insoweit zur Leistung des Unterhalts verpflichtet. Das habe der Antragsgegner jedoch nicht getan.
Der Antragsgegner hat gegen die ihm am 05.04.2019 zugestellte Entscheidung mit Schreiben vom 20.04.2019, eingegangen beim Amtsgericht am 24.04.2019, Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, zur Zahlung des festgesetzten Unterhalts nicht in der Lage zu sein. Zu den Einzelheiten seines Sachvortrags wird auf sein schriftsätzliches Vorbringen verwiesen. Er hat ferner beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 256 S. 2 FamFG ist die Beschwerde unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war. Das ist hier der Fall.
Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Antragsgegner die Einwendung der fehlenden Leistungsfähigkeit im vereinfachten Unterhaltsverfahren nicht in zulässiger Weise erhoben hat. Nach § 252 Abs. 4 S. 2 FamFG kann dieser Einwand nur dann erhoben werden, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt. Ferner bestimmt § 252 Abs. 2 FamFG, dass der Antragsgegner zugleich erklären muss, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist, und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Allein durch die kommentarlose Übersendung der Sozialhilfebescheide hat der Antragsgegner diesen Anforderungen nicht Genüge getan (so im Ergebnis auch das Brandenburgische Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.09.2013 - 3 WF 91/13 -, juris, zur alten Rechtslage), selbst wenn man dies - wie es das Amtsgericht getan hat - dahingehend interpretiert, dass er erklären wollte, unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig zu sein. Denn jedenfalls fehlte es an einer Auskunft des Antragsgegners zu seinem Vermögen im Sinne des § 252 Abs. 4 S. 2 FamFG. Diese Erklärung war auch nicht dadurch entbehrlich, dass der Antragsgegner die Sozialhilfebescheide eingereicht hat. Denn durch die Übersendung dieser Bescheide hat er nur seine Obliegenheit zur Belegvorlage nach § 252 Abs. 4 S. 3 FamFG erfüllt; die Auskunftsverpflichtung zu seinem Vermögen bestand demgegenüber fort. Die Verpflichtung, über sein Vermögen Auskunft zu erteilen, ist zudem trotz des Sozialhilfebezugs nicht sinnlos. Denn es besteht die Möglichkeit, dass der Antragsgegner über sozialhilferechtliches Schonvermögen verfügt, das - jedenfalls zum Teil - für den Kindesunterhalt zu verwenden ist (vgl. zur weitgehenden Obliegenheit zur Verwertung des Vermögens für den Kindesunterhalt z. B. Dose, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 1 Rn. 619, 620 m.w.N.).
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch das Schreiben vom 14.02.2019 auch hinreichend deutlich über die Auskunftspflicht zu seinem Vermögen informiert (vgl. Seite 2, 5. Absatz nach der Überschrift "besondere Hinweise"). Allein der Umstand, dass in dem Schreiben ebenfalls auf die Pflicht zur Vorlage des letzten Sozialhilfebescheides hingewiesen worden ist, rechtfertigte nicht die Annahme, dass eine Erklärung zum Vermögen nicht erforderlich sei, wenn ein solcher Bescheid eingereicht werden würde.
Dementsprechend ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und der Antragsgegner auf das Abänderungsverf...