Verfahrensgang

AG Hamburg-Wandsbek (Aktenzeichen 731 FH 4/19)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 1. März 2019 abgeändert. Dem Antragsgegner wird im vereinfachten Unterhaltsverfahren Rechtsanwalt ... beigeordnet.

II. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Ablehnung der Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten im vereinfachten Unterhaltsverfahren ist gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567ff ZPO zulässig und begründet.

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 121 Abs. 2 ZPO liegen entgegen der Ansicht des Familiengerichts vor.

Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 ZPO sieht in Verfahren ohne Anwaltszwang eine Beiordnung vor, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Vorliegend handelt es sich gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO um ein Verfahren ohne Anwaltszwang, weil gemäß § 257 S. 1 FamFG im vereinfachten Verfahren die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden können.

Die nach § 121 Abs. 2 ZPO notwendige Einzelfallprüfung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine konkrete, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des konkreten Falls orientierte Notwendigkeitsprüfung voraus. Maßgebend sind neben Umfang und Schwierigkeit der Rechtssache auch die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1427, juris Rn. 22; Wache in: MükoZPO, 5. Auflage 2016, § 121 Rn. 9). Hiernach ist im vorliegenden Fall die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.

Bis zum 1. Januar 2017 musste der Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsverfahren gemäß § 259 Abs. 2 FamFG ein Formular verwenden, um seine Einwendungen geltend zu machen. Überwiegend wurde angenommen, dass das zu verwendende Formular so umfangreich, unübersichtlich und schwer verständlich sei, dass für den juristischen Laien zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe geboten erscheine (OLG Brandenburg, NJW 2015, 2741, juris Rn. 4; OLG Hamm, FamRZ 2011, 1745, juris Rn. 5; OLG Oldenburg, FamRZ 2011, 917, juris Rn. 16; OLG Koblenz, AGS 2010, 182, juris Rn. 2; OLG Schleswig, NJW-RR 2007, 774, juris Rn. 4; Reichling in: BeckOK ZPO, Stand 1.3.2019, § 121 Rn. 21.2).

Mit dem Wegfall des Formularzwanges zum 1. Januar 2017 wird eine Beiordnung teilweise nicht mehr für erforderlich erachtet. Es reiche aus, wenn der Antragsgegner seine Einwände einfach darlege und wie auch bei einem einfachen außergerichtlichen Auskunftsersuchen lediglich zwanglos und formungebunden die Einkünfte der letzten 12 Monate und deren Nachweise bzw. entsprechende Leistungsbescheide über den Bezug von Sozialhilfeleistungen angebe. Soweit keine anderweitigen Gründe für die Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung und persönlichen Betreuung ersichtlich seien, erschöpfe sich der anwaltliche Beistand in der Abnahme der für den Antragsgegner auch selbstständig möglichen schriftlichen Niederlegung seiner Angaben sowie der Sammlung und Übersendung der Unterlagen an das Gericht (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2018, 452, juris Rn. 4).

Es kann offen bleiben, ob mit dem Wegfall des Formularzwanges eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist. Dagegen spricht, dass das Festsetzungsverfahren weiterhin kompliziert und unübersichtlich ist. Die Formulierungen des Antrages und des gerichtlichen Hinweises sind zwar bei gründlichem Lesen grundsätzlich verständlich und nachvollziehbar. Dies gilt jedoch nur eingeschränkt für den Bedeutungsinhalt der Formulierungen der möglichen Einwendungen ("Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens" sowie "eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit"). Darüber hinaus muss der Antragsgegner, der im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger seine eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit geltend machen will, gemäß § 252 Abs. 2 und 4 FamFG Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie eine Erklärung abgeben, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Dass dabei auch die Antwort "Null" eine ausreichende Auskunft sein kann, war schon mehrfach Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen (vgl. Senat, 12 WF 198/18, Beschluss vom 29. Januar 2019, juris Rn. 4; OLG Bamberg, FamRZ 2017, 1414, juris Rn. 14).

Erhebt der Antragsgegner keine Einwendungen oder sind die Einwendungen unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 252 Abs. 2, 4 FamFG genügen, wird der Unterhalt nach Ablauf der Monatsfrist des §§ 251 S. 2 Nr. 3, 253 Abs. 1 S. 1. FamFG festgesetzt. Das Risiko, bei unvollständiger Erklärung oder verspätetem Vorbringen mit sachlich berechtigten Einwendu...

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