Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiordnung im vereinfachten Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, insbesondere, da das amtliche Formular unübersichtlich und für einen Laien nur schwer verständlich ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, § 114 ff.

 

Verfahrensgang

AG Bingen am Rhein (Beschluss vom 09.06.2009)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Bingen am Rhein vom 9.6.2009 aufgehoben.

Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen den Antrag der Antragstellerin unter Beiordnung der Rechtsanwältin F ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt.

 

Gründe

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet.

Im sog. vereinfachten Verfahren ist in der Regel im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung auch ein Anwalt beizuordnen (vgl. Zöller, 27. Aufl., Rz. 1 zu § 646 ZPO mit weiteren Zitaten). Es wird insb. auf den Leitsatz des OLG Naumburg, FamRZ 2002, 892 und die Entscheidung OLG Schleswig, MDR 2007, 736 Bezug genommen. Das OLG Schleswig hat insb. auch darauf hingewiesen, dass in dem vom Antragsgegner auszufüllenden Fragebogen betreffend die Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt mehrfach der Hinweis enthalten ist, der Unterhaltsschuldner solle die Antworten besser nicht nach eigenem Gutdünken geben, sondern die Hilfe rechtlich geschulter Personen oder Institutionen in Anspruch nehmen. Am Ende des Vordrucks wird auch noch gefragt, von weichem Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin der Antragsgegner beraten wurde. Das OLG Schleswig hat zu Recht ausgeführt, dass schon damit dem Unterhaltsschuldner der Schluss nahegelegt wird, üblicherweise sei auch im vereinfachten Verfahren ein Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Das amtliche Formular ist dermaßen unübersichtlich und für einen Laien schwer zu verstehen, dass auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts dringend geboten erscheint. Möglicherweise wird von vielen Unterhaltsschuldnern der Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit nicht schon mit Hilfe dieses Formulars sondern erst nach Erlass des Beschlusses verspätet erhoben, weil sie vor der Unübersichtlichkeit des Formulars kapitulieren.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und dem Antragsgegner war Rechtsanwältin F im Rahmen der Bewilligung 6er Prozesskostenhilfe beizuordnen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2343377

AGS 2010, 182

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